Unfallversicherungsschutz bei unterbrochener Geschäftsreise

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz geht nicht verloren, wenn eine Geschäftsreise für ein kurzes privates Treffen unterbrochen wird. Wird nach dem Treffen die Fahrt ins Hotel fortgesetzt, kann ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Ein Innenarchitekt hatte für seinen Arbeitgeber, ein Unternehmen für Büroausstattungen, eine mehrtägige Geschäftsreise unternommen. Nach der geschäftlichen Besprechung traf er sich mit seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau in einem Restaurant zum Abendessen. Auf dem Rückweg ins Hotel wurde sein PKW auf der Landstraße von einer Windbö erfasst. Er prallte gegen einen Baum und erlitt zahlreiche Verletzungen (Trümmerbruch des kleinen Beckens, Verrenkung der Hüfte).

Landessozialgericht erkennt Arbeitsunfall an

Der Unfall auf der Landstraße sei als Arbeitsunfall einzustufen, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 18.09.2012 - L 3 U 28/12. Die Rückfahrt zu dem Übernachtungshotel habe im Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit gestanden. Der Kläger habe sich wieder in das Hotel begeben, um an den nächsten Tagen weitere Geschäftstermine in der Umgebung wahrzunehmen. Dem kurzen Treffen mit der Freundin käme im Verhältnis zu der Gesamtgeschäftsreise nur eine geringe Bedeutung zu. Der Versicherungsschutz für die Rückreise in das Übernachtungshotel sei wieder gegeben.

Unfallversicherungsschutz darf nicht unangemessen verkürzt werden

Bei mehrtägigen Geschäftsreisen sei es üblich, sich nach Abschluss des Arbeitstages nicht sofort ins Übernachtungshotel zu begeben, sondern den Abend gesellig oder mit Freizeitaktivitäten zu verbringen. Der Unfallversicherungsschutz würde unangemessen verkürzt werden, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.

Zeitliches Verhältnis zwischen geschäftlicher und privater Tätigkeit maßgeblich

Bei der Gewichtung zwischen der betrieblichen und der privaten Tätigkeit kommt es sowohl auf das zeitliche Verhältnis als auch auf die Dauer der gesamten Geschäftsreise und der privaten Unterbrechung an. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen könne eine private Unterbrechung von einigen Stunden oder sogar von mehr als einem Tag unschädlich sein. Es bestehe jedoch bei Geschäftsreisen kein lückenloser gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

LSG Niedersachsen-Bremen