Betreuung durch Großeltern nicht unfallversichert
Eine Großmutter aus dem Raum Magdeburg wollte, dass die Unfallkasse Sachsen-Anhalt als staatliche Einrichtung den Unfall ihres Enkels anerkennt und zahlt. Der Junge war als Einjähriger 2008 während der Betreuung durch die Oma in einen Pool gefallen, er ist seitdem schwer behindert. Nach Ansicht der Kasseler BSG-Richter bestand kein Versicherungsschutz, weil eine Einbindung des Jugendamtes in das Betreuungsverhältnis fehlte.
Großmutter gilt nicht als „geeignete Tagespflegeperson“
Das Sozialgesetzbuch sieht zwar einen Versicherungsschutz für Kinder bei der Betreuung durch «geeignete Tagespflegepersonen» vor. Doch das umfasse nicht die Betreuung durch die Großmutter, die weder Geld bekam noch als Tagespflege registriert war. Der Unfallschutz gelte nur, wenn man sich in «einen staatlich organisierten Verantwortungsbereich hinein begibt», erklärte das Gericht. Es nannte als Beispiel Schüler und Kindergartenkinder.
Unfallversicherung ist keine Volksversicherung
Die Kasseler Richter bestätigten damit zwei Entscheidungen der vorigen Instanzen. Die Unfallkasse hatte zuvor vor den schwerwiegenden Folgen gewarnt, sollte die Großmutter Erfolg haben. «Dann würde die Unfallversicherung zu einer Volksversicherung verkommen», sagte der Vertreter der Kasse. Ohne gesetzliche Unfallversicherung würden am Ende nur die Fälle bleiben, in denen Eltern ihre Kinder selbst betreuten.
Betreuung durch das Jugendamt nicht möglich
Der Anwalt der Großmutter hatte unter anderem argumentiert, dass eine durch das Jugendamt vermittelte Betreuerin die Leistung der Verwandten nicht hätte erbringen können: Die Oma habe den Jungen teilweise von 6 bis 21 Uhr und an Wochenenden betreut sowie bei sich übernachten lassen, damit die Mutter arbeiten konnte.
Haftpflichtversicherung muss zahlen
Kurios an dem Fall war laut Richter, dass die Familie des verunglückten Jungen selbst gegen die Forderung der Großmutter war. Denn ein Gericht hatte die Oma bereits in einem Zivilverfahren zur Zahlung von mindestens 400.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Hätte sie vor dem Bundessozialgericht gewonnen, wäre dieses Urteil nichtig gewesen. Laut Anwalt des Jungen muss nun die Haftpflichtversicherung der Großmutter zahlen.
Hinweis: BSG, Urteil v. 19.6.2018, B 2 U 2/17 R
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