Neues SGB XIV regelt Soziales Entschädigungsrecht
Soziales Entschädigungsrecht: Definition
Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein Ereignis eine gesundheitliche Schädigung mit der Folge einer Gesundheitsstörung erlitten haben, für die die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt. Das schädigende Ereignis ist Grundlage jeglicher Entschädigung. Es ist ein Ereignis, durch das einer der Entschädigungstatbestände erfüllt wird.
SGB XIV: Entschädigungstatbestände
Entschädigungstatbestände nach dem SGB XIV sind nach derzeitigem Stand:
- (zivile) Gewalttaten (OEG),
- nachträgliche Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege (BVG),
- Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG) sowie
- Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Durch das schädigende Ereignis muss eine gesundheitliche Schädigung eingetreten sein und diese Schädigung muss zu einer Gesundheitsstörung geführt haben.
Bundesminister Hubertus Heil: Es ist uns ein wichtiges Anliegen, die soziale Entschädigung so zu verbessern, dass sich Betroffene mit ihrem Schicksal nicht mehr allein gelassen fühlen. Staatliche Entschädigung und Anerkennung sind ein wesentlicher Beitrag für die Aufarbeitung und den Genesungsweg von Betroffenen.
SGB XIV soll Anspruch auf höhere Entschädigungszahlungen beinhalten
Es werden anrechnungsfreie wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Geschädigte, Witwen oder Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können statt der monatlichen Entschädigungszahlungen Einmalzahlungen als Abfindung wählen.
Leistungen in Traumaambulanzen
Als neue Leistungen werden Schnelle Hilfen eingeführt. Die Schnellen Hilfen - das sind Leistungen in Traumaambulanzen und Leistungen des Fallmanagements - werden als niedrigschwellige Angebote in einem neuen Erleichterten Verfahren zur Verfügung gestellt.
SGB XIV: Ergänzung des Gewaltbegriffs um Formen psychischer Gewalt
Im Bereich der Entschädigung der Opfer ziviler Gewalt wird der Gewaltbegriff insbesondere in den Fällen von schwerwiegender Bedrohung und Nachstellung sowie von Menschenhandel um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
Soziales Entschädigungsrecht: Ergänzende Leistungen
Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.
Keine Einkommensanrechnung bei Leistungen der Teilhabe
Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden.
SGB XIV: Aufstockung von Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung werden auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbracht und bedarfsgerecht durch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung aufgestockt.
Ausgleich von Einkommensverlusten
Das neue Gesetz des Sozialen Entschädigungsrechts sieht auch den Ausgleich schädigungsbedingter Einkommensverluste von Geschädigten vor.
Neben der Erhöhung von Einmalzahlungen für durch Gewalttaten im Ausland Geschädigter sieht der Gesetzentwurf durch die besonderen Leistungen im Einzelfall eine Ergänzung der übrigen Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Hilfebedürftigkeit vor.
Besitzstandsschutz für Leistungsbezieher nach dem BVG
Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
SGB XIV zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Das Bundeskabinett hat dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts bereits im Juni 2019 zugestimmt. Das neue Recht soll grundsätzlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Den Ländern, die für die Durchführung zuständig sind, soll genügend Zeit gegeben werden, um die erforderlichen organisatorischen und strukturellen Veränderungen in der Verwaltung vorzunehmen.
Einige Regelungen werden bereits rückwirkend zum 1. Juli 2018 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um Regelungen, die die Situation von Gewaltopfern einschließlich Terroropfern verbessern sollen: Die Waisenrenten und das Bestattungsgeld werden erhöht, die Leistungen für Überführungskosten verbessert sowie inländische und ausländische Gewaltopfer werden gleichbehandelt.
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