SG-Urteil: Mutter darf 8-jährigen Sohn in Reha begleiten

Eine Mutter darf ihren Sohn in eine Reha-Maßnahme begleiten, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Rentenversicherung muss die Kosten für die Unterbringung übernehmen.

Das Sozialgericht Gießen hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund in einem Eilverfahren verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Mutter eines 8-jährigen Kindes während dessen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen (SG Gießen, Beschluss v. 23.8.2012, S 4 R 284/12 ER).

Begleitung durch die Mutter aus psychologischer Sicht erforderlich

Dem an Neurodermitis und psychischen Störungen leidenden Jungen wurde von der DRV eine 6-wöchige Kur in einer bayrischen Fachklinik für Kinder und Jugendliche bewilligt. Die Mutter wollte ihren Sohn begleiten, weil für ihren Sohn die Reha allein nicht möglich sei und Probleme auftreten könnten.

Ihr Sohn habe starke Ängste und befinde sich deswegen in ambulanter Psychotherapie. Der Kinderarzt bescheinigte, dass ohne die Anwesenheit der Mutter der Kurerfolges gefährdet sei. Die Psychotherapeutin empfahl der Mutter, den Sohn ohne sie die Reha-Maßnahme im schlimmsten Fall nicht antreten zu lassen.

Rentenversicherung lehnt Kostenübernahme für die Mutter ab

Die DRV lehnte den Antrag auf Übernahme der Unterbringungskosten ab und verweist auf die Richtlinien zur Kinderheilbehandlung. Kosten für die Mitaufnahme eines Elternteils können nur bei Kindern im Vorschulalter und in besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei schwerstbehinderten Kindern, übernommen werden. Außerdem sei eine Begleitung durch ein Elternteil wegen der guten Betreuung in der Fachklinik nicht erforderlich.

Begleitung der Mutter aus medizinischer Sicht notwendig

Dies sah das SG anders. Nach den Richtlinien reichten medizinische Gründe aus, um die Unterbringung einer Begleitperson zu ermöglichen. Dies sei nicht auf schwerstbehinderte Kinder begrenzt. Zwingende medizinische Gründe lägen hier aber vor. Der Stellungnahme des Kinderarztes komme insoweit ein besonderes Gewicht zu, da dieser als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde über besondere Sachkunde verfüge.

SG Gießen
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