Fragen und Antworten zum Rentenpaket

Was sind wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Rentenpaket? Wir haben für Sie ausgewählte praxisrelevante Fragestellungen und Hinweise zusammengestellt.

Abschlagsfreie Rente ab 63

I. Ich habe bereits 45 Beitragsjahre. Ab wann kann ich die Rente ab 63 beantragen?

Den Rentenantrag können Sie sofort bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen, wenn die Rente innerhalb eines Jahres seit dem 1.7.2014 beginnen kann. Die Rente kann allerdings frühestens ab 1.7.2014, dem Inkrafttreten der Neuregelung, bezogen werden.

II. Kann ich neben der Rente ab 63 unbegrenzt hinzuverdienen?

Nein. Bei der abschlagsfreien Altersrente ab 63 Jahren gelten – wie bei sämtlichen Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre und 3 Monate, zukünftig 67 Jahre) – Hinzuverdienstgrenzen. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nimmt, darf maximal einen monatlichen Hinzuverdienst von 450 EUR erzielen. Bei Überschreiten dieser Grenze wird die Rente gekürzt (Ausnahme: zweimaliges kalenderjährliches Überschreiten um bis zu 450 EUR).

III. Seit Oktober 2013 beziehe ich eine Rente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 8,4 %. Ich habe aber schon 46 Beitragsjahre zusammen. Kann ich jetzt die abschlagsfreie Rente ab 63 beantragen?

Nein. Der Gesetzgeber sieht vor, dass es die abschlagsfreie Rente ab 63 nur für diejenigen gibt, die erst ab 1.7.2014 in Rente gehen.

IV. Was kann ich tun, wenn mir noch ein paar wenige Monate an der Wartezeit von 45 Jahren fehlen?

Sie könnten einen versicherungspflichtigen Minijob ausüben. Diese Beiträge werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Wenn Sie ansonsten insgesamt bereits 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit haben, könnten Sie freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in Höhe des Mindestbeitrags von derzeit rund 85 EUR zahlen. Auch diese Zeiten werden bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt, wenn sie nicht gleichzeitig neben Arbeitslosigkeit liegen.

Verbesserung der Kindererziehungsleistungen (Mütterrente)

I. Ich beziehe schon seit 2001 eine Altersrente. Muss ich für meine vor 1992 geborenen Kinder einen Antrag stellen, damit ich die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Mütterrente erhalte?

Nein. Der Rentenversicherungsträger rechnet die verbesserten Leistungen automatisch an. Allerdings kann es ein wenig dauern, bis das zusätzliche Geld tatsächlich auf Ihrem Konto landet. Nach Auskunft der Rentenversicherungsträger kann die Umsetzung der Regelungen zur "Mütterrente" bis Ende des Jahres 2014 dauern.

II. Ich beziehe eine eigene Altersrente und eine Witwenrente. Ich habe 3 Kinder erzogen, die vor 1992 geboren wurden. Haben die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Mütterrente Auswirkungen auf meine Witwenrente?

Ihre eigene Rente wird durch die Mütterrente um rund 86 EUR (3 x 28,61 EUR) erhöht. Diese Verbesserung bei Ihrer Altersrente kann zu Kürzungen bei der Witwenrente führen, da eine eigene Altersrente als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird. Dies ist der Fall, wenn der derzeitige Freibetrag von rund 755 EUR überschritten wird.

III. Ich bekomme eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte. Da ich 2 Kinder erzogen habe, die vor 1992 geboren wurden, erhalte ich doch sicher auch eine höhere landwirtschaftliche Rente?

Nein. Kindererziehungszeiten gibt es nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber in der Alterssicherung für Landwirte. Wenn Sie aber bis jetzt noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, kann sich dort jedoch möglicherweise ein Rentenanspruch ergeben. Für Ihre 2 Kinder bekommen Sie nun insgesamt 4 Jahre Beitragszeiten angerechnet. Um einen Rentenanspruch zu haben, brauchen Sie 5 Jahre an Beitragszeiten. Sie sollten hier überlegen, ob es nicht Sinn macht, für 1 Jahr freiwillige Beiträge zu zahlen. So können Sie erreichen, dass Sie dann auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten

I. Wer erhält die verbesserte Erwerbsminderungsrente, d. h. die Verlängerung der Zurechnungszeit auf 62 Jahre und die Günstigerprüfung?

Von der Verbesserung profitieren nur Menschen mit einem Beginn der Erwerbsminderungsrente ab dem 1.7.2014. Wer bereits am 30.6.2014 eine Erwerbsminderungsrente bezieht (Rentenbestand), bleibt außen vor.

II. Ich beziehe derzeit eine bis zum 31.10.2014 befristete volle Erwerbsminderungsrente. Wenn die Rente ab 1.11.2014 weiter gewährt wird, bekomme ich doch sicher auch die verbesserte Berechnung?

Nein. Die bloße Verlängerung der Rente ist kein neuer Rentenbeginn. Es bleibt weiter bei dem bisherigen Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 und damit bei der alten Berechnungsweise.

III. Um welchen Betrag fällt die Erwerbsminderungsrente höher aus als nach dem bis 30.6.2014 geltenden Recht?

Die Auswirkung einer Verlängerung der Zurechnungszeit auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente ist insbesondere davon abhängig, in welchem Alter die versicherte Erwerbsbiografie beginnt, in welchem Alter die Erwerbsminderung eintritt und welche Summe an Entgeltpunkten nach geltendem Recht erreicht worden ist. Bei einem Beginn der Erwerbsbiografie im Alter 20 und einem Eintritt der Erwerbsminderung vor Alter 60 fiele eine Erwerbsminderungsrente durch eine Ausweitung der Zurechnungszeit um 2 Jahre beispielsweise rund 5 % höher aus. Legt man die aktuellen durchschnittlichen Renten wegen voller Erwerbsminderung zugrunde, so ergibt sich nach heutigen Werten eine Verbesserung der monatlichen Bruttorente in Höhe von rund 40 EUR. Aus der Günstigerprüfung kann sich im Einzelfall eine erhebliche Leistungsverbesserung ergeben, wenn etwa in den letzten 4 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung deutlich geringer verdient worden ist.