Krankenkasse muss kein E-Bike zahlen
Der Kläger ist aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Darüber hinaus liegen bei ihm die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung) sowie „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) vor.
E-Bike gleicht keine Behinderung aus
Der behandelnde Orthopäde stellte ihm eine Bescheinigung aus, wonach er ein Fahrrad mit Elektrounterstützung benötige. Der Kläger legte daraufhin der beklagten Krankenkasse ein Angebot über ein E-Bike vor. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Was als Hilfsmittel zählt, erfahren Sie hier.
Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung würde regelmäßig auch von Gesunden benutzt und diene nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung. Der Kläger trägt dagegen vor, dass er mit dem Fahrrad mit Elektrounterstützung in die Lage versetzt werde, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, so dass hiermit seine Behinderung ausgeglichen werde.
Selbstfahrerrollstuhl statt E-Bike
Der 4. Senat des LSG hat die Entscheidung der Krankenkasse und des Sozialgerichts bestätigt, dass es sich bei dem Fahrrad mit Elektrounterstützung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Dieses sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Behindertenausgleich erforderlich. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse den Behinderten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit nur mit den Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig seien, um die Alltagsgeschäfte zu erledigen, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich, den die beklagte Krankenkasse schulde. Überdies sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt; hier genüge es, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.11.2014, L 4 KR 454/11
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