Neue Rahmenbedingungen für das Arbeiten bis 67

Die Regelaltersgrenze steigt bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre. Entsprechende Anhebungen gibt es bei den anderen Altersgrenzen. Hintergrund ist der demografische Wandel und der damit drohende Fachkräftemangel. Was bedeutet es, wenn nunmehr neue, veränderte Rahmenbedingungen für das Arbeiten bis 67 gelten sollen?

 

 

Abschlagsfreie Rente mit 63

Die zweifellos wichtigste Neuerung stellt die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren dar. Diese Festlegung im Koalitionsvertrag geht auf eine Forderung im Wahlprogramm der SPD zurück. Die Regelung soll sehr bald, nämlich bereits zum 1.7.2014, in Kraft treten.

Was ist geplant?

Bei der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen: Besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen aus
• Beschäftigung,
• selbstständiger Tätigkeit,
• Pflege sowie
• Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes
können auch zukünftig mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen . Die Regelung gilt seit dem 1.1.2012. Mehr als 12.300 Personen nahmen im Jahr 2012 die Möglichkeit wahr.
Diese Ausnahmeregelung soll wie folgt weiter ausgebaut werden: Zum einen sollen Versicherte, die 45 Beitragsjahre haben, ab Mitte nächsten Jahres bereits mit dem vollendeten 63. Lebensjahr, also 2 Jahre früher als bisher, abschlagsfrei in Rente gehen können. Und zum anderen sollen bei der Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.

Einen «kleinen Haken» gibt es allerdings auch: Es soll nicht auf Dauer bei der Möglichkeit des Rentenzugangs mit 63 Jahren bleiben. Vielmehr ist eine Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 65 Jahre «parallel» zur Anhebung der Regelaltersgrenze vorgesehen.

Wartezeit von 45 Beitragsjahren

Welche Zeiten auf die Wartezeit anzurechnen sind, muss im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens endgültig festgelegt werden. Es spricht jedoch viel dafür, dass die bei § 38 SGB VI anzurechnenden Zeiten auch hier einbezogen werden. Dies bedeutet, dass folgende Zeiten berücksichtigt werden könnten:
• Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung (auch versicherungspflichtiger Minijob) sowie von Selbstständigen,
• Wehr- und Zivildienstzeiten,
• Kindererziehungszeiten (KEZ) und Kinderberücksichtigungszeiten (KiBÜZ),
• Pflegezeiten (Pflichtbeitragszeiten aus Pflegetätigkeit und Pflegeberücksichtigungszeiten von 1992 bis 1995).
Hingegen zählen nach geltendem Recht freiwillige Beiträge nicht für die Wartezeit bei § 38 SGB VI mit. Hier müssen die weiteren Festlegungen abgewartet werden.

Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit

Ein weiterer zu klärender Punkt ist auch die Frage, welche «Zeiten der Arbeitslosigkeit» in welchem Umfang angerechnet werden sollen. Hinsichtlich der Dauer war zum Teil in der Presse zu lesen, dass bis zu 5 Jahre Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig sein sollen.
Der Einschub im Koalitionsvertrag enthält jedoch weder zur Dauer noch zur Art der Zeit der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe) Einschränkungen. Klar ist aber: Mit der neuen Regelung sollen Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, um Menschen mit „gebrochenen“ Erwerbsbiografien einen Rentenbeginn mit 63 Jahren zu ermöglichen.

Bestehende Regelung
Weil die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit (entgegen der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Anhebung der Altersgrenzen) auch zu Anreizen zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben führen kann, hatte sich der Gesetzgeber bei § 38 SGB VI bewusst entschlossen, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II bei der Wartezeit nicht zu berücksichtigen.

Wer kann diese Rente in Anspruch nehmen?

Da im Jahr 2014 der Jahrgang 1951 das 63. Lebensjahr vollendet, dürfte für diesen wohl erstmals die abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren möglich sein. Fest steht allerdings auch, dass jüngere Versicherte nicht mehr von dieser Regelung profitieren werden, weil irgendwann wieder die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Der Beginn der Anhebung, die weiteren Anhebungsschritte sowie das Jahr des Abschlusses der Anhebung müssen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt werden.

Wichtig ist allerdings Folgendes: Wie im Rentenrecht üblich, ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber dazu entschließen wird, nur den Rentenzugang ab 1.7.2014 von der Regelung profitieren zu lassen. Dies bedeutet, dass Menschen, die 45 und mehr Beitragsjahre nachweisen, aber die Altersrente ab 63 vor Inkrafttreten der Neuregelung nur mit Abschlag in Anspruch nehmen konnten, hiervon ausgeschlossen wären.

Flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand

Der Koalitionsvertrag enthält zu diesem Thema lediglich die recht allgemein gehaltene Aussage, dass der rechtliche Rahmen verbessert werden soll (Seite 72/3. Absatz). Was bedeutet dies?
Das Rentenpaket der vergangenen Legislaturperiode sah für diesen Themenbereich eine Neuregelung des Hinzuverdienstrechts (Kombirente) vor. Rentner sollten dann auch neben einer Altersvollrente innerhalb der geltenden Altersgrenzen (i. d. R. ab 63 Jahren) regelmäßig mehr als 450 EUR monatlich hinzuverdienen können. Ob diese Neuregelung nun kommt, bleibt abzuwarten.
Die Gewerkschaften hatten vertreten, dass das Einstiegsalter 63 insbesondere für besonders belastete Arbeitnehmer zu hoch sei und deshalb eine Teilrente bereits mit 60 Jahren gefordert.

Umsetzung noch offen
Auffällig ist jedenfalls, dass - anders als etwa bei der abschlagsfreien Rente mit 63 - kein konkretes Datum für die Umsetzung dieser Verbesserungen vorgesehen ist. Möglicherweise kommen diese daher nicht gleich zu Beginn der 18. LP.

Schlagworte zum Thema:  Regelaltersrente, Wartezeit, Rente, Koalitionsvertrag