Solidarische Lebensleistungsrente

In der letzten Legislaturperiode (LP) kam es nicht zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Altersarmut. Verschiedene Lösungsansätze (z. B. Lebensleistungs-, Solidar- oder Garantierente) fanden sich daher in den Wahlprogrammen der Parteien wieder. Nunmehr soll eine «solidarische Lebensleistungsrente» kommen.

Was ist geplant?

Die geplante solidarische Lebensleistungsrente stellt offensichtlich eine Kombination aus der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in der 17. LP vorgeschlagenen Lebensleistungsrente und der im SPD-Wahlprogramm enthaltenen Solidarrente dar. Die solidarische Lebensleistungsrente soll voraussichtlich bis 2017, also eher zum Ende der aktuellen LP, eingeführt werden.

Voraussetzungen

Als Zugangsbedingungen gelten 40 Beitragsjahre, also Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege, aber auch Wehr-, Zivil- und Freiwilligendienst.

Zu den Beitragsjahren zählen auch Selbstständigkeit und Minijobs, wenn eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind.

Hierbei soll eine Übergangsregelung bis 2023 sicherstellen, dass insbesondere die Erwerbsbiografien der Menschen in den neuen Ländern berücksichtigt werden. In dieser Zeit sollen 35 Beitragsjahre ausreichen.

Neu ist, dass bei den 40 bzw. 35 Beitragsjahren bis zu 5 Jahre Arbeitslosigkeit wie Beitragsjahre behandelt werden sollen. Welche Zeiten der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe) mitzählen soll, muss im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt werden.

Ab 2024 zusätzliche Altersvorsorge erforderlich

Vom Start der solidarischen Lebensleistungsrente an bis Ende 2023 soll für den Zugang offensichtlich noch keine zusätzliche Altersvorsorge erforderlich sein. Ab dem Jahr 2024 muss dann zusätzliche Altersvorsorge vorhanden sein, um eine solidarische Lebensleistungsrente erhalten zu können.

Allerdings wird im Koalitionsvertrag nicht erläutert, wie lange zusätzlich vorgesorgt worden sein muss. Hier wäre denkbar, dass schrittweise länger zusätzliche Altersvorsorge betrieben worden sein muss, um eine solidarische Lebensleistungsrente zu erhalten. Dies ist ebenfalls noch im Gesetzgebungsverfahren festzulegen.

Funktionsweise der solidarischen Lebensleistungsrente

Die Aufwertung bei der solidarischen Lebensleistungsrente soll in 2 Stufen erfolgen:

1. Stufe

Wer trotz langjähriger Beitragszahlung (40 bzw. 35 Beitragsjahre) in die gesetzliche Rentenversicherung im Alter weniger als 30 Entgeltpunkte (EP entspricht nach heutigen Werten rund 844 EUR) Alterseinkommen erreicht, soll durch eine Aufwertung der erworbenen EP bessergestellt werden. Nach der zweistufigen Konzeption ist davon auszugehen, dass bei der Hochwertung im Rahmen der ersten Stufe an die in der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachte Vorleistung (Entgeltpunkte) angeknüpft und diese Eigenvorleistung angehoben wird.

Um welchen Faktor hochgewertet wird und ob hierbei in stärkerem Maße hochgewertet werden soll, wenn Kindererziehung oder Pflegearbeit geleistet wurden (Familienkomponente), ist nicht im Koalitionsvertrag erläutert. Hierzu bedarf es weiterer Festlegungen im Gesetzgebungsverfahren.

Bereits in der ersten Stufe soll eine «Einkommensprüfung» (gemeint sein dürfte Einkommensanrechnung) stattfinden. Dies liegt ebenfalls auf der Linie der Lebensleistungsrente der letzten LP. Auch bei dieser sollten nur Versicherte mit geringem Einkommen begünstigt werden. Um zielgenau zu sein und Fehlanreize zu verhindern, war dort die Anrechnung von sonstigem Einkommen (mit Ausnahme von Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung, Riester- und Rürup-Renten) vorgesehen.

2. Stufe

In der zweiten Stufe sollen diejenigen Menschen, die trotz dieser Aufwertung nicht auf eine Rente von 30 Entgeltpunkte kommen, einen weiteren Zuschlag bis zu einer Gesamtsumme von 30 Entgeltpunkten erhalten, sofern sie bedürftig sind (Bedürftigkeitsprüfung). Nicht gesagt wird hierbei jedoch, wer diesen weiteren Zuschlag zahlt und die Bedürftigkeitsprüfung durchführt. Sollte hierbei an die Rentenversicherung gedacht sein, so dürfte wiederum mit erheblicher Kritik zu rechnen sein. Bereits bei der Lebensleistungsrente hatte diese eine Vermischung von Versicherungs- und Fürsorgeprinzip kritisiert.

Finanzierung

Anders als bei den anderen Maßnahmen enthält der Koalitionsvertrag eine Aussage zur Finanzierung der solidarischen Lebensleistungsrente: Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen, u. a. dadurch, dass Minderausgaben in der Grundsicherung im Alter als Steuerzuschuss der Rentenversicherung zufließen und durch die Abschmelzung des Wanderungsausgleichs. Dies ist zu begrüßen, da Maßnahmen zur Verhinderung von Altersarmut als gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzusehen sind und folgerichtig steuerfinanziert sein sollten.

Schlagworte zum Thema:  Altersvorsorge, Rente, Koalitionsvertrag