Neue Rechengrößen bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt
Für die Befreiung von den Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ab 1.7.2012 andere Rechengrößen beachtet werden. Maßgeblich für die Belastungsgrenze sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, von denen 1 bzw. 2 % als maximaler Zuzahlungsbetrag zu leisten sind.
Grundrenten dürfen nicht berücksichtigt werden
Grundrenten, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG gezahlt werden, gehören nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V) nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Das gilt auch für Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.
Abstufung nach dem Grad der Schädigungsfolgen
Durch die 18. KOV-Anpassungsverordnung 2012 wurden die Grundrenten nach dem BVG zum 1.7.2012 angepasst. Die Renten sind nach dem Grad der Schädigungsfolgen (früher: Minderung der Erwerbsfähigkeit) gestaffelt:
Grad der Schädigungsfolgen | Höhe der Grundrente |
30 | 127 EUR |
40 | 174 EUR |
50 | 233 EUR |
60 | 295 EUR |
70 | 409 EUR |
80 | 495 EUR |
90 | 595 EUR |
100 | 666 EUR |
Höhere Werte für Schwerbeschädigte
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
· von 50 und 60 um 26 EUR,
· von 70 und 80 um 32 EUR,
· von mindestens 90 um 39 EUR.
Diese Beträge sind ab 1.7.2012 bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gemäß § 62 SGB V zu beachten.
Achtung: Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ist nicht mit dem Grad der Behinderung (GdB) zu verwechseln. Dieser wird von den Versorgungsämtern nach dem Behindertenrecht festgesetzt.
Grundrenten: auch bei Unfallrenten berücksichtigen
Die Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) werden nur insoweit als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt, wie sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. Unberücksichtigt bleibt folglich der Teil der Versichertenrente, der zweckgebunden und zur Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs bestimmt ist. Dieser zweckgebundenen Anteils wird analog der Höhe der Grundrenten für Beschädigte ermittelt. Versichertenrenten aus der GUV zählen insoweit nicht den Einnahmen zum Lebensunterhalt, wie sie bei gleichem Grad der Schädigungsfolgen dem Beschädigten nach dem BVG als Grundrente zu gewähren wäre.
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