Sparkasse kündigt zu Unrecht Prämiensparverträge mit 99 Jahren Laufzeit
Die beklagte Sparkasse Zwickau kündigte 1000 Kunden im vergangenen Jahr ihre Prämiensparverträge, welche in den neunziger Jahren abgeschlossen wurden.
Als Vertragsdauer explizit die Laufzeit von 1.188 Monaten angegeben
Die gekündigten Verträge hatten eine Laufzeit von 99 Jahre, doch Einzahlungen der Sparer wurden seit Herbst 2017 nicht mehr angenommen. Unter diesen Gekündigten war auch eine 78-Jährige, über deren Klage nun das Amtsgericht Zwickau entschieden hat.
- Das Kreditinstitut vertrat die Auffassung, dass die Verträge unbefristet geschlossen wurden
- und daher innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden könnten.
Die in den Verträgen angegebene Frist von 1.188 Monaten sei lediglich eine EDV-Formalie gewesen. Aus EDV-technischen Gründen habe man eine Zahl eingegeben müssen, daher habe man die höchstmögliche verwendet, so die Sparkasse.
Sture Sparkasse erhielt „Prellbock“-Auszeichnung der Verbraucherzentrale Sachsen
Eine gütliche Einigung war nicht zu erreichen, denn Gespräche vor der Klage im Frühjahr 2017 mit der Verbraucherzentrale Sachsen verliefen ergebnislos, weshalb die Verbraucherschützer dem Kreditinstitut zum Ende des letzten Jahres den Negativpreis „Prellbock“ verliehen hatten.
Gericht befand Kündigung für unwirksam
Laut Amtsgericht Zwickau ist der Sparvertrag nicht wirksam gekündigt worden. Nach den Feststellungen des Richters konnte der Vertrag nicht vor dem 31.03.2024 gekündigt werden. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt sind daher auch die vereinbarten Zinsen und Prämien zu zahlen. Die Sparkasse Zwickau befindet sich im übrigen mit der Annahme weiterer Sparereinzahlungen seit November 2017 im Verzug.
Dem Argument der EDV-Formalie folgte das Gericht nicht: Die Sparkasse hätte die unbefristete Vertragsdauer auf dem Formular extra vermerken müssen. Die Auffassung, dass die Sparerin erkennen hätte müssen, das die Zahl nicht ernst gemeint gewesen sei, sei abwegig, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse kündigte bereits an, Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen.
(AG Zwickau, Urteil v. 27.06.2018, 22 C 127/18).
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