Sparkasse kündigt zu Unrecht Prämiensparverträge mit 99 Jahren Laufzeit
Die beklagte Sparkasse Zwickau kündigte 1000 Kunden im vergangenen Jahr ihre Prämiensparverträge, welche in den neunziger Jahren abgeschlossen wurden.
Als Vertragsdauer explizit die Laufzeit von 1.188 Monaten angegeben
Die gekündigten Verträge hatten eine Laufzeit von 99 Jahre, doch Einzahlungen der Sparer wurden seit Herbst 2017 nicht mehr angenommen. Unter diesen Gekündigten war auch eine 78-Jährige, über deren Klage nun das Amtsgericht Zwickau entschieden hat.
- Das Kreditinstitut vertrat die Auffassung, dass die Verträge unbefristet geschlossen wurden
- und daher innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden könnten.
Die in den Verträgen angegebene Frist von 1.188 Monaten sei lediglich eine EDV-Formalie gewesen. Aus EDV-technischen Gründen habe man eine Zahl eingegeben müssen, daher habe man die höchstmögliche verwendet, so die Sparkasse.
Sture Sparkasse erhielt „Prellbock“-Auszeichnung der Verbraucherzentrale Sachsen
Eine gütliche Einigung war nicht zu erreichen, denn Gespräche vor der Klage im Frühjahr 2017 mit der Verbraucherzentrale Sachsen verliefen ergebnislos, weshalb die Verbraucherschützer dem Kreditinstitut zum Ende des letzten Jahres den Negativpreis „Prellbock“ verliehen hatten.
Gericht befand Kündigung für unwirksam
Laut Amtsgericht Zwickau ist der Sparvertrag nicht wirksam gekündigt worden. Nach den Feststellungen des Richters konnte der Vertrag nicht vor dem 31.03.2024 gekündigt werden. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt sind daher auch die vereinbarten Zinsen und Prämien zu zahlen. Die Sparkasse Zwickau befindet sich im übrigen mit der Annahme weiterer Sparereinzahlungen seit November 2017 im Verzug.
Dem Argument der EDV-Formalie folgte das Gericht nicht: Die Sparkasse hätte die unbefristete Vertragsdauer auf dem Formular extra vermerken müssen. Die Auffassung, dass die Sparerin erkennen hätte müssen, das die Zahl nicht ernst gemeint gewesen sei, sei abwegig, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse kündigte bereits an, Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen.
(AG Zwickau, Urteil v. 27.06.2018, 22 C 127/18).
Weitere News zum Thema:
Unwirksame Kündigung alter Bausparverträge
Sparkassen fliehen aus hochverzinslichen Sparverträgen
Darlehen und Kündigungsrecht der Bank aus wichtigem Grund
Unzulässige Gebühren für Bauspardarlehen
Hintergrund:
Musterfeststellungsklage: Im Streit um langfristige Sparverträge mit hohen Prämien erwägt die Verbraucherzentrale Sachsen, um die Interessen der vielen - oft älteren - Betroffenen wahrzunehmen, auch die Möglichkeiten einer Musterfeststellungsklage.
Zinsen: Das Zinsniveau ist schon lange am Boden, ja nahezu darunter, die Sparer und auch Anleger stöhnen. Nicht so einige Sparer mit alten Verträgen - über diese stöhnen die Banken und versuchen sie loszuwerden.
Das führt immer wieder zu Kündigungen alter Sparverträge wegen zu hoher Sparzinsen. Die Rechtsprechung zum Kündigungsrecht ist uneinheitlich und wirft immer neue Varianten und Facetten zu dem Rechtsproblem auf.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026