Darlehen und Kündigungsrecht der Bank aus wichtigem Grund
Zwar prüft die Bank die Vermögensverhältnisse und die Kreditwürdigkeit eines Kunden, ehe sie ihm einen größeren Kredit gewährt. Aber die Zeiten und die Bonitäten ändern sich.
Tilgung in Gefahr
Ist die Rückerstattung des Bankkredits, auch unter Verwertung der Kreditsicherheiten, gefährdet, weil sich die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers oder die Werthaltigkeit der Kreditsicherheiten verschlechtert haben oder konkret zu verschlechtern drohen, kann die Bank einen wirksam entstandenen Bankkredit nach § 490 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen. Die Kündigung ist fristlos möglich, so dass einer kurzfristige Lösung vom Vertrag bei Auftreten der typischen Risiken erfolgen kann.
Zahlungsverzug beim Verbraucherkredit
Kommt ein kreditnehmender Verbraucher bei einem in Raten rückzahlbaren Verbraucherkredit, der nicht eine Immobilie finanziert, in Zahlungsverzug, kann die Bank unter folgenden Voraussetzungen den Kreditvertrag kündigen (§ 498 BGB):
- Verzug mit Ratenrückstand von mindestens zwei vollen Raten oder Ratenteilen und in Höhe von mindestens 10% des Darlehensnennbetrages, bei längerer Laufzeit als drei Jahre in Höhe von mindestens 5% und
erfolgloses vorangegangenes separates Setzen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrags, wobei die gesamte Restschuld zu berechnen ist und gleichzeitig die Gesamtfälligkeit anzudrohen ist sowie
lediglich als Sollvorschrift: Anbieten eines Gesprächs zum Finden einer einvernehmlichen Regelung.
Der Verbraucherschutz wird insoweit also durch diese Kündigungsbeschränkung verwirklicht. Mängel der Fristsetzung führen zu Ausschluss und Unwirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung kann nur innerhalb angemessener Zeit nach Ablauf der Zahlungsfrist ausgesprochen werden.
Begleicht der Kreditnehmer rechtzeitig den Rückstand, läuft der Darlehensvertrag weiter. Drückt der Verbraucher jedoch mit einer Teilzahlung nur den offenen Betrag unter die 10%- bzw. 5%-Grenze, ist die Kündigung möglich (BGH, Urteil vom 26.1.2005, VIII ZR 90/04).
Folgen der Kündigung
Sobald die Kündigung wirksam geworden ist, hat der Verbraucher die Restschuld an die Bank zu leisten. Allerdings muss der Kreditnehmer nur in vermindertem Umfang zurückzahlen, nämlich nur die Darlehensvaluta in der Höhe zum Zeitpunkt der wirksamen Kündigung, aber ohne die künftigen, vorausberechneten Zinsen und ohne laufzeitabhängige Kosten, zu denen auch ein etwaiges Disagios gehört. Einmalige laufzeitunabhängige Kosten bleiben unberücksichtigt (§ 498 Abs. 2 BGB). Die Bank muss eine gestaffelte Abrechnung mit finanzmathematisch exakter Rückrechnung vorlegen.
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