Bezeichnung eines Fahrzeugs als scheckheftgepflegt als arglistige Täuschung

Es hatte den Anschein, dass in dem fraglichen Verfahren vor Gericht viel gelogen wurde. Der Beklagte hatte im Internet den Verkauf eines gebrauchten Mercedes-Benz Sprinter inseriert. Der Kläger hatte sich mit dem spätere Beklagten daraufhin in Verbindung gesetzt. Bei einem persönlichen Treffen wurde eine Einigung über den Verkauf des Fahrzeuges zum Preise von 4.500 EUR erzielt.
Schriftlicher Kaufvertrag wurde gemeinsam ausgefertigt
Bei einem weiteren Treffen in der Wohnung des Verkäufers, bei dem auch dessen Vater anwesend war, unterzeichneten die Parteien unter der Überschrift „Kaufvertrag“ ein schriftliches Dokument, der spätere Beklagte als „Verkäufer“, der spätere Kläger als „Käufer“. Darauf übergab der Verkäufer dem Käufer die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel sowie das Fahrzeug selbst.
Angabe „scheckheftgepflegt“ war unrichtig
Später stellte sich heraus, dass von einer Scheckheftpflege des Fahrzeuges keine Rede sein konnte: Im Serviceheft waren viele Inspektionen ohneentsprechenden Eintrag. Daraufhin erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Der Verkäufer verteidigte sich mit folgenden Einwendungen:
- Er, der Beklagte, sei nicht Vertragspartner geworden. Das Fahrzeug habe nachweislich seinem Vater gehört, den er bei den Verkaufsverhandlungen lediglich vertreten habe.
- Zu keinem Zeitpunkt habe er das Fahrzeug als scheckheftgepflegt angeboten.
- Außerdem habe der Kläger bisher keinerlei Zahlung geleistet.
Gericht hielt den Beklagten für einen dreisten Lügner
Das Gericht ließ sich von den Einwendungen des Beklagten nicht beeindrucken. Nach Auffassung des Gerichts
- war der Beklagte in persona Vertragspartei, schließlich habe er den Kaufvertrag als Verkäufer unterzeichnet und habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in keiner Weise darauf hingewiesen, dass er lediglich als Vertreter des wahren Eigentümers handle,
- des weiteren habe der Vater des Beklagten glaubhaft als Zeuge bestätigt, das Fahrzeug sei im Online-Inserat als „scheckheftgepflegt“ angeboten
- und auch später noch so bezeichnet worden.
Gericht sah hinreichende Indizien für eine Zahlung mit Bargeld
Das Gericht schenkte auch der Einlassung des Beklagten keinen Glauben, er habe die Kaufsumme nicht erhalten:
- Zum einen habe der Kläger belegen können, dass er unmittelbar vor dem Kauf des Fahrzeuges exakt die Summe von 4.500 Euro von seinem Konto abgehoben habe.
- Hierbei handele es sich um eine Summe, die man normalerweise nicht anlasslos von seinem Konto abhebe.
- Zum zweiten sei wenig plausibel, dass der Beklagte dem Kläger nach Unterzeichnung des Kaufvertrages die Fahrzeugpapiere und das Fahrzeug überlassen habe, ohne dass es zu einer Geldübergabe gekommen sei.
- Viel wahrscheinlicher sei, dass der Verkäufer sich zumindest hinsichtlich der Kaufpreisübergabe durch Zurückhalten der Fahrzeugpapiere abgesichert hätte.
Scheckheftpflege ist ein wesentlicher wertbildender Faktor
Zum eigentlichen Kern des Streits, nämlich der Frage der Scheckheftpflege führte das Gericht aus,
- die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthalte ein wesentliches wertbildendes Merkmal, das den Kläger maßgeblich zum Kauf des Fahrzeugs motiviert habe.
- Die Scheckheftpflege sei für die Beurteilung der Qualität eines Gebrauchtwagens ein ganz entscheidender Faktor,
- so dass es ohne diese Angabe bis zum Abschluss des konkreten Kaufvertrags wahrscheinlich nicht gekommen
- oder zumindest ein geringerer Kaufpreis vereinbart worden wäre.
Unwahre Behauptung der Scheckheftpflege ist arglistige Täuschung
Die falsche Angabe durch den Beklagten stellte sich nach dem Diktum des AG damit als eine bewusst wahrheitswidrige Täuschung des Klägers dar, die diesen zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigte. Damit gab das Gericht der Klage in vollem Umfange statt.
(AG München, Urteil v. 10.01.2018, 142 C 10499/17)
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Hintergrund:
Arglistige Täuschung führt zum Verbot des Haftungsausschlusses (§ 444 BGB, zur Erhaltung der Rechte des Käufers trotz grob fahrlässiger Mangelunkenntnis (§ 442 BGB), zur längeren Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 438 Abs. 3 BGB) und gibt ein Anfechtungsrecht (§ 123 BGB).
Arglist des Verkäufers führt außerdem i.d.R. dazu, dass eine Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist (§ 440 S. 1 BGB) und von einer erheblichen Pflichtverletzung i.S.d § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auszugehen ist, die einen Rücktritt rechtfertigt.
Scheckheftgepflegt: Die Anpreisung "scheckheftgepflegt" besagt, dass der Pkw regelmäßig alle vorgeschriebenen Inspektionen durchlaufen hat. Ist die Angabe unrichtig, liegt ein Sachmangel vor, der in der Regel Schadensersatzansprüche auslöst.
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