AGB zur Verkürzung der Verjährung beim Gebrauchtwagenkauf gekippt

Auch im Gebrauchtwagenhandel gibt es unverrückbare Rechtsvorgaben. Nun fiel beim BGH eine Klausel durch, die in verbreitet angewandten AGBs des Kfz-Gewerbes steht: Bei Verletzung der Nachbesserungspflicht wird mit ihr die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche auf ein Jahr verkürzt. Das ist unwirksam.  

Eine Käuferin hatte in Waldshut Tiengen einen Vorführwagen zum Preise von ca. 13.000 Euro erworben. Als an dem Pkw infolge von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten, kam der Verkäufer dem Nachbesserungsverlangen der Käuferin nicht nach.

Schäden wurden durch Drittfirma beseitigt

Die Käuferin ließ darauf die Korrosionsschäden von einer Drittfirma beseitigen und verlangte die hierfür aufgewandten Kosten von dem Verkäufer als Schadensersatz. Dieser wandte unter anderem ein, die Schadensersatzansprüche der Käuferin seien verjährt, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Kauf geltend gemacht worden seien.

AGB differenzieren zwischen Sachmängelansprüchen und Schadenersatzansprüchen

Dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zu Grunde, die der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ entsprachen.

  • Nach diesen AGB verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
  • Dies gilt laut AGB aber nicht für Ansprüche auf Schadenersatz.

Schadensersatz verjährt laut AGB schneller

Für Schadensersatz gilt der Abschnitt „Haftung“. In diesem Abschnitt war u.a. bestimmt:

„Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt“.

Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ist hier nicht vorgesehen.

AGB sind widersprüchlich und intransparent

Der BGH qualifizierte diese Haftungsklausel als widersprüchlich und intransparent. Die Widersprüchlichkeit zeige sich gerade im vorliegenden Fall.

  • Nach den AGB-Bestimmungen zur Abwicklung von Sachmängeln würde ein Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung innerhalb eines Jahres verjähren.
  • Dies würde nach den Gesetzen der Logik auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung zu Fall bringen.
  • Im Gegensatz dazu setzten die AGB-Regelungen über Schadensersatzansprüche jedoch voraus, dass für Schadensersatzansprüche grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gelten solle.

AGB werfen Fragen auf, statt sie zu beantworten

Hiernach bleibe in dem Kaufvertrag unklar, ob bei Verletzung der Nacherfüllungspflicht durch den Verkäufer und hierauf gestützten Schadenersatzansprüchen des Käufers die kurze Verjährungsfrist der AGB oder die gesetzliche Regelung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und damit die zweijährige Verjährungsfrist gelten solle.

Interpretation ist jedenfalls vom durchschnittlichen Kunden zu viel verlangt

Was für den Juristen schon schwierig auszulegen sei, sei für den durchschnittlich juristisch nicht gebildeten Laien unmöglich. Auf diesen durchschnittlichen Kunden komme es aber bei der Beurteilung einer AGB-Klausel an. Für ihn sei die Klausel aber völlig undurchschaubar und damit intransparent.

  • Damit verstoße die verwendete Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und sei damit unwirksam.
  • Auf die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung in AGB zu Lasten des Verwenders gehen, brauchte der BGH wegen des Verstoßes gegen das Transparenzverbot gar nicht erst zurückgreifen.

Der BGH hob daher das anders lautende Urteil der Vorinstanz auf und stellte das ursprüngliche, stattgebende Urteil des AG wieder her.

(BGH, Urteil v. 29.4.2015, VIII ZR 104/14).