Vom Geschäftsführer übernommene Bürgschaft kann nicht widerrufen werden
Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei sog. Fernabsatzverträgen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt werden. Geschieht dies nicht, beginnt die Zweiwochenfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht erlischt erst nach einem Jahr.
Widerrufsrecht des Verbraucers bei Fernabsatzverträgen greift nicht
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH wollte dieses Widerrufsrecht für sich nutzen. Er hat eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft übernommen für einen Kontokorrentkredit über 300.000 EUR, welcher der Gesellschaft von einem Kreditinstitut eingeräumt worden war.
Die Bürgschaftserklärung war nicht in den Räumen der Bank unterzeichnet worden, sondern in den eigenen Geschäftsräumen des Gesellschafters. Als dann kurz darauf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden war und die Bank den Geschäftsführer aus der Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch nahm, erklärte dieser den Widerruf seiner Bürgschaftserklärung.
Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, nicht ordnungsgemäß belehrt
Er berief sich darauf, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.
Die Bank nahm den Geschäftsführer gerichtlich auf Zahlung aus der Bürgschaft in Anspruch und hatte erstinstanzlich vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Auf die Berufung des Geschäftsführers wurde die Klage vom Oberlandesgericht hingegen abgewiesen, sodass die Bank vor dem BGH Revision einlegte.
Bürgschaft des Geschäftsführers war kein Verbrauchervertrag
Aus Sicht des für das Bankenrecht zuständigen XI. Zivilsenats stand dem Geschäftsführer kein Widerrufsrecht zu. Voraussetzung dafür ist ein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs.3 BGB, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Der Unternehmer muss also aufgrund eines Verbrauchervertrages verpflichtet sein, die dafür charakteristische Leistung zu erbringen. Diese Voraussetzungen sah der BGH vorliegend nicht als gegeben an.
Der Unternehmer, hier also das Kreditinstitut, erbringt gerade keine entgeltliche Leistung an den Geschäftsführer, der hier als Verbraucher gehandelt haben könnte. Vielmehr wird an einen Dritten, nämlich die GmbH, eine Leistung erbracht; der mit der GmbH geschlossenen Kreditvertrag stellt aber gerade keinen Verbrauchervertrag dar.
Kein Vertrag über Finanzdienstleistungen
Darüber hinaus verneinte der BGH ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB betreffend Verträge über Finanzdienstleistungen.
Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern würden von diesen Regelungen gerade nicht erfasst werden. Für eine Analogie sei mangels einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum.
Der BGH hat das Verfahren daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Sache nun neu zu verhandeln hat.
(BGH, Urteil vom 22.09.2020, XI ZR 219/19).
Hintergrund: Widerrufsbelehrung
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU) die Regelungen zum Verbraucherschutz neu strukturiert und an die EU-Vorgaben angepasst. Im Zuge dessen wurden auch die gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen geändert.
Es gibt insgesamt drei Muster für Widerrufsbelehrungen, die unterschiedliche Vertragsarten betreffen:
|
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
1.403
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8202
-
Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
456
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
335
-
Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
330
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
328
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
255
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2521
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
242
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
233
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026