Kein Anspruch Krankentagegeld bei Bezug einer Altersrente

Eine Krankentagegeldversicherung muss nicht leisten, wenn der Versicherte bereits ein Altersruhegeld bezieht. Das gilt auch Freiberufler, die freiwillig Mitglied in einem Versorgungswerk sind, aus dem sie Leistungen beziehen. Entsprechende Versicherungsbedingungen sind wirksam.

Eine Zahnärztin hatte bei einem privaten Krankenversicherer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Die Versicherung hatte an die Versicherungsnehmerin Krankentagegeld sowie Versicherungsprämien in Höhe von gut 15.000 EUR gezahlt.

Krankentagegeld – Versicherung verlangt Rückzahlung

Als die Versicherung erfuhr, dass die Zahnärztin im Zeitraum der Zahlungen bereits eine Altersrente aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte bezogen hatte, stellte sie die Zahlungen ein und forderte das gezahlte Krankentagegeld und die übernommene Zahlung der Prämien zurück.

Die Versicherung verwies auf die Versicherungsbedingungen, nach denen das Versicherungsverhältnis unter anderem mit dem Bezug von Altersrente ende. Das Landgericht hatte die Klage des Versicherers als unbegründet abgewiesen. Die maßgeblichen AGB-Klauseln seien wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

Das OLG Brandenburg kam zu einer anderen Einschätzung. Der Versicherer habe einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Krankentagegeldleistungen und die Versicherungsprämien.

Krankentagegeldversicherung endet mit Bezug einer Altersrente

Nach den Versicherungsbedingungen sei nicht versicherungsfähig, wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld beziehe. Nach § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 endete das Versicherungsverhältnis also u.a. mit dem Bezug der Altersrente. Die beklagte Zahnärztin habe seit dem 1. September 2014 eine Altersrente von ihrem Versorgungswerk und damit ein Altersruhegeld im Sinne der Versicherungsbedingungen erhalten.

Rentenzahlungen des Versorgungswerkes: Substitutive Leistungen für Einkommen

Dem stehe nicht entgegen, dass die Zahnärztin die Rentenversicherung bei dem Versorgungswerk freiwillig abgeschlossen habe. Sie empfange dennoch eine substitutive Leistung für ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit und keine Kapitalrente, was den Anspruch nicht ausgeschlossen hätte.

Unterschied zwischen Kapitalrente und Altersversorgung

Zur Abgrenzung eine Kapitalrente von einer monatlich gezahlten Altersversorgung führte das OLG aus:

  • Die Laufzeit einer Kapitallebensversicherung werde nach dem Kalenderjahr bestimmt und nicht nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses wie hier das Erreichen des Rentenalters.
  • Die vom Versorgungswerk gezahlte Altersrente habe auch nicht deswegen den Charakter einer Lebensversicherung, weil die Zahnärztin freiwillig Mitglied des Versorgungswerks geworden ist
  • und entsprechend der Satzung zum Zeitpunkt des Beitritts (1991) eine Kapitalabfindung hätte wählen können.

Krankentagegeldversicherung soll krankheitsbedingtem Verlust von Arbeitseinkommen abdecken

Die Versicherung muss das vereinbarte Krankentagegeld nach § 1 Abs. 1 S. 2 MB/KT 2009 nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zahlen. Ein verständiger Versicherungsnehmer werde - so das Gericht -  auch verstehen, dass die Krankentagegeldversicherung dem Schutz von krankheitsbedingtem Verlust von Arbeitseinkommen diene.

Dieser Schutz sei dann nicht mehr nötig, wenn der Unterhalt aus zu zahlenden Renten, Pensionen oder sonstigen Altersruhegeldern bestritten werde. Eine Absicherung wegen Verdienstausfällen sei dann überflüssig.

Leistung eines berufsständischen Versorgungswerks steht der eines Sozialversicherungsträgers gleich 

Der Schutzzweck solle dabei unabhängig davon entfallen, ob die Altersrente in Form einer von Sozialversicherungsträgern gewährten Rente oder einer entsprechenden Leistung eines berufsständischen Versorgungswerkes gezahlt werde. Der Bezug von Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk sei deshalb Altersruhegeld.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 12.2.2020, 11 U 150/17).

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