Etwas arbeitsunfähig? Ungenaue Bedingungen bescheren Versicherungsnehmer Krankentagegeld
Krank durch Mobbing
Ein Projektleiter für Brandschutzanlagen wurde auf übelste Weise am Arbeitsplatz gemobbt. Das ging soweit, dass er deswegen krank wurde und nicht mehr arbeiten konnte. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt im Normalfall die Krankenkasse.
Arbeitsunfähigkeit nur an diesem Arbeitsplatz
In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen; vereinbart war ein Tagegeld in Höhe von 117,37 EUR. Zuerst zahlte der Versicherer auch, stellte dann aber unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten die Leistungen ein. In dem Gutachten wurde dem Projektleiter aufgrund des Mobbings eine „Arbeitsplatzunverträglichkeit“, aber ansonsten die 100 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
Auf Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz kommt es an
Der Arbeitnehmer klagte den Anspruch auf das aufgelaufene Krankentagegeld in Höhe von gut 8.000 EUR ein und bekam vor dem OLG Celle Recht. Die Richter verwiesen auf die vereinbarten Versicherungsbedingen, die von einer Arbeitsunfähigkeit ausgehen, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“.
Diese Klausel interpretierte das Gericht so, dass auf den bisherigen Beruf in der konkreten Ausgestaltung bei einem bestimmten Arbeitgeber abgestellt werden muss. Da der Projektleiter krankheitsbedingt nicht mehr in sein bisheriges Arbeitsumfeld zurückkehren konnte und auch kein anderer – unbelasteter – Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber zur Verfügung stand, gewann er den Rechtsstreit.
Dem Versicherer gab das Gericht mit auf den Weg, dass er gewollte Ausschlüsse oder Einschränkungen der Leistungspflicht klar und deutlich formulieren möge.
(OLG Celle, Urteil v. 12.5.2010, 8 U 216/09).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026