Ungenauigkeit in Vertragsbedingungen geht zu Lasten des Verwenders: Krankentagegeld muss der Versicherer auch dann bezahlen, wenn der Arbeitnehmer bei einem anderen als dem aktuellen Arbeitgeber arbeitsfähig wäre. Es reicht auch Arbeitsunfähigkeit nur an seinem Arbeitsplatz.

Krank durch Mobbing

Ein Projektleiter für Brandschutzanlagen wurde auf übelste Weise am Arbeitsplatz gemobbt. Das ging soweit, dass er deswegen krank wurde und nicht mehr arbeiten konnte. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt im Normalfall die Krankenkasse.

 

Arbeitsunfähigkeit nur an diesem Arbeitsplatz

In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen; vereinbart war ein Tagegeld in Höhe von 117,37 EUR. Zuerst zahlte der Versicherer auch, stellte dann aber unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten die Leistungen ein. In dem Gutachten wurde dem Projektleiter aufgrund des Mobbings eine „Arbeitsplatzunverträglichkeit“, aber ansonsten die 100 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt.

 

Auf Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz kommt es an

Der Arbeitnehmer klagte den Anspruch auf das aufgelaufene Krankentagegeld in Höhe von gut 8.000 EUR ein und bekam vor dem OLG Celle Recht. Die Richter verwiesen auf die vereinbarten Versicherungsbedingen, die von einer Arbeitsunfähigkeit ausgehen, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“.

Diese Klausel interpretierte das Gericht so, dass auf den bisherigen Beruf in der konkreten Ausgestaltung bei einem bestimmten Arbeitgeber abgestellt werden muss. Da der Projektleiter krankheitsbedingt nicht mehr in sein bisheriges Arbeitsumfeld zurückkehren konnte und auch kein anderer – unbelasteter – Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber zur Verfügung stand, gewann er den Rechtsstreit.

Dem Versicherer gab das Gericht mit auf den Weg, dass er gewollte Ausschlüsse oder Einschränkungen der Leistungspflicht klar und deutlich formulieren möge.

(OLG Celle, Urteil v. 12.5.2010, 8 U 216/09).