BGH bestätigt für Prämiensparverträge Kündigungsrecht nach 15 Jahren
Alte Sparverträge werden durch Niedrig- und Negativzinsen zum Zuschussgeschäft
Seit Jahren bewegen sich Banken und Sparkassen in der Eurozone im Niedrig- und Negativzinsumfeld und leiden hierunter. Einst angepriesene und gern an den Mann oder die Frau gebrachte Prämiensparverträge schmerzen in der Bilanz.
- Vor allem die lang laufenden Verträge aus den 90-er Jahren,
- die über die Jahre die Zinssätze beachtlich steigern,
- treiben den Sparkassen die Tränen in die Augen.
- Sie kündigen die Verträge reihenweise – nicht ohne Widerstand der Kunden.
Ein Fall wurde jetzt vom BGH entschieden und wird seine Musterwirkung für andere derartige Vertragsverhältnisse entfalten.
Reizvolle Sparverträge: Zinsen + Prämien + Flexibilität
Aus Sachsen-Anhalt kam der Fall, in dem Sparkassen-Kunden gegen die Kündigung ihrer drei Sparverträge angingen. Ein Sparkonto wurde 1996 eröffnet, zwei weitere 2004. Es handelt sich um Sparkonten „S-Prämiensparen flexibel“, die so beworben wurden:
„Je länger, desto lieber – so heißt Ihr Motto beim Prämiensparen. Denn je länger Sie regelmäßig sparen, umso höher fällt die Prämie aus. Die erhalten Sie zusätzlich zu den Zinsen. Und trotzdem bleiben Sie mit dieser Anlage ganz flexibel. Sie kommen immer an Ihr Geld ran, wenn Sie es benötigen.“
Die erste Prämie wurde nach Ende des 3. Sparjahrs fällig. Sie steigert sich auf bis zu 50 % des Sparbetrags mit Ablauf des 15. Jahres. Die Musterrechnung, die die Sparkasse zur Verfügung stellte, zeigte ein Rechenbeispiel über 25 Jahre.
Kündigung der Sparverträge nach 21 bzw. 13 Jahren / AGB uneindeutig
Unter Einhaltung einer Drei-Monats-Frist kündigte die Sparkasse die Verträge zum 1. April 2017 (Vertrag aus 1996) bzw. zum 13. November 2017 (Verträge aus 2004), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
- Die einbezogenen Banken-AGB verhalten sich nicht eindeutig zum Kündigungsrecht der Sparkasse.
- Es heißt, dass sie „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ kündigen kann
- und dabei „den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen“ wird (Nr. 26 Abs.1 der AGB).
Bonusanreiz sperrt Kündigungsrecht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe
Die Kunden hätten die Sparkasse gern komplett ohne Kündigungsrecht gesehen und versuchte den Gerichten eine vereinbarte Festlaufzeit von 25 Jahren darzulegen. Ohne Erfolg.
Der BGH sieht die Sache wie folgt:
Die Sparverträge seien aufgrund der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass der Kunde ganz allein bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe sparen will.
Die Sparkasse hätte mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz habe einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Ablauf des 15. Sparjahres bedingt, weil die Sparkasse den Kunden ansonsten jederzeit die Sparprämien entziehen könnte.
Nach dem 15. Sparjahr läuft der Vertrag weiter, aber ab diesem Zeitpunkt eröffnet sich die Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse, bei der sie eine 3-monatige Auslauffrist beachten muss.
Rechenbeispiel über 25 Jahre: nur eine Muster, keine zeitliche Zusage
Das Rechenbeispiel über 25 Jahre ist nur eine Musterrechnung, keine Zusage für eine 25-jährige Laufzeit. Für die Sparverträge aus 2004 kam die Kündigung der Sparkasse verfrüht.
(BGH, Urteil v. 14.5.2019, XI ZR 345/18).
Weitere News zum Thema:
Sparkasse darf Prämiensparvertrag nicht kündigen
Bausparkasse darf wegen Zinsentwicklung kündigen
Sparkassen fliehen aus hochverzinslichen Sparverträgen
Hintergrund:
Die Europäische Zentralbank (EZB) flutet die Märkte mit frischem Geld, das Zinsniveau ist am Boden, die Sparer stöhnen. Nicht so einige Sparer mit alten Verträgen - über diese stöhnen die Banken und versuchen sie loszuwerden.
Das führt immer wieder zu Kündigungen alter Sparverträge wegen zu hoher Sparzinsen. Die Rechtsprechung zum Kündigungsrecht ist uneinheitlich und wirft immer neue Varianten und Facetten zu dem Rechtsproblem auf.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
5592
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3011
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
280
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
249
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
208
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
196
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
179
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
177
-
Probleme des Zugangsnachweises von rechtlichen Erklärungen
151
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
146
-
BGH bestätigt Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen
16.09.2026
-
Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer analog § 89b HGB – Aktuelle Rechtslage
16.09.2026
-
Mediation Advocacy: Wie erfahrene Anwälte Sie in einer Wirtschaftsmediation begleiten
09.09.2026
-
Phantom-Frachtführer: Wenn die Ladung spurlos verschwindet – und wer am Ende haftet
09.09.2026
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026
RobM
05.03.2020 16:23 Uhr
Trostpflaster für alle, denen gekündigt wird (und Bonus für die anderen): Viele Sparkassen haben bei der Berechnung der variablen Zinsen geschludert. Genau gesagt haben sie ihre Klauseln zu Zinsanpassungen nicht BGH-Urteile angepasst. Und dafür kann man einen Zinsnachschlag verlagen. Quelle: https://rechtecheck.de/sparkasse-sparplan-falsche-zinsen/