BGH bejaht Kündigungsrecht bei Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife
Viele Gerichte lehnten ein Kündigungsrecht der Bausparkasse ab. Die Voraussetzungen zum ordentlichen Kündigungsrecht nach § 489 BGB liege nur vor, wenn die Bausparkasse, in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin ist, das Darlehen vollständig empfangen habe.
Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht wenn der Vertrag zuteilungsreif sei. Das sah der BGH anders:
BGH reicht Zuteilungsreife
Der BGH beschied, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (jetzt§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kündigen kann,
- wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind,
- auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
Der Fall
In einem der beiden Verfahren schloss die Bausparerin 1978 mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €).
- Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif.
- Am 12. Januar 2015 erklärte die Bausparkasse die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB.
- Die Klägerin war der Ansicht, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können.
Auch im anderen Fall wurde Bausparverträge gekündigt, die seit seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren.
Der BGH sah Kündigungsrecht der Bausparkassen gegeben
Auf die Bausparverträge sei das Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber.
Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der BGH sieht die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (jetzt§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) als auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar.
- Es folge aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sowie aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm,
- das jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens
- die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Maßgeblich für 10-Jahresfrist: Zeitpunkt der 1. Zuteilungsreife
Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts sah der BGH erfüllt.
Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife habe die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen.
Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen.
- Bis zur Zuteilungsreife habe der Bausparer der Bausparkasse das gesamte Darlehen zur Verfügung gestellt,
- das erforderlich ist, damit die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers hin verpflichtet ist, das Bauspardarlehen auszubezahlen.
Vertragszweck ist ausschlaggebend
Aufgrund dessen habe der Bausparer das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks -der Bausparfinanzierung - dienen.
#Bausparverträge sind im Regelfall #zehn Jahre nach #Zuteilungsreife kündbar
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Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.
(BGH, Urteile v. 21.2.2017, XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).
Ein harter Schlag für Sparkassenkunden, die an ihren zinsgünstigen Bausparverträgen festhalten wollten und darin von Teilen der Rechtsprechung bestärkt wurden.
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