Bank-Gebühren: BGH-Urteil zu Tan-Gebühren

Der BGH hat eine pauschale Klausel in den AGB der Banken und Sparkassen, wonach bei Versendung einer TAN (Transaktionsnummer) per SMS auf das Handy des Kunden generell Gebühren entstehen, für unzulässig erklärt. Er folgte der Ansicht des Bundesverband der Verbraucherzentralen aber nicht, die jede Tan-Gebühr neben der Kontoführungsgebühr ablehnt.  

Wer seine Bankgeschäfte online erledigt, benötigt für jede Überweisung eine neue Transaktionsnummer (TAN). Hierdurch weist der Nutzer sich als Berechtigter für  Zahlungsanweisungen und sonstige Transaktionen aus.

Viele Banken übermitteln die erforderliche TAN ihren Kunden per Mail oder SMS und verlangen hierfür eine in den Banken-AGB und den einbezogenen Preislisten festgelegte Gebühr.

Gebühr für Online-Transaktionen: 10 Cent pro Tan-SMS

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hielt diese Klausel für unzulässig und klagte gegen eine Klausel in den AGB der Kreissparkasse Groß-Gerau, wonach diese für die von ihr per SMS an die Kunden versandte TAN eine Gebühr von zehn Cent fordern darf. Der VZBV sah hierin eine unzulässige Benachteiligung des Kunden, da dieser für sein Online-Bankkonto ohnehin pauschal eine Kontogebühr von zwei Euro monatlich zahlen muss.

Verbraucherzentrale rügt einseitige Belastung der Bankkunden

Mit der allgemeinen Kontoführungsgebühr müssten – so der VZBV - auch die Kosten für die Übersendung der TAN per SMS abgedeckt sein.

  • Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die TAN notwendiger Bestandteil des Authentifizierungsverfahrens und dürfe deshalb nicht durch AGB auf den Kunden abgewälzt werden.
  • Die Sicherheit, die durch die TAN für das Überweisungsverfahren gewährleistet wird, liege im übrigen nicht nur im Interesse des Kunden, sondern auch im Interesse der Bank.

Ein Hotelkunde, der ein Hotelzimmer miete, müsse auch nicht jedes Mal, wenn er den Schlüssel umdrehen möchte, nochmal zehn Cent einwerfen, ergänzt Frank Christian Pauli, Finanzexperte der Verbraucherzentrale.

Gebühr ist unzulässig, wenn die TAN nicht verwendet wird

Der BGH übernahm dieser Argumentation des VZBV ausdrücklich nicht. Nach Auffassung des BGH hat ein Geldinstitut ein grundsätzlich berechtigtes Interesse, für Sonderleistungen wie die Übersendung einer SMS eine angemessene Gebühr außerhalb der pauschalen Kontoführungsgebühr in Rechnung stellen zu können. Allerdings darf eine solche Gebühr nach Auffassung des Senats nur erhoben werden, wenn die übersandte TAN tatsächlich genutzt wird.

Unzulässig sei die Erhebung der Gebühr, wenn die TAN wegen zeitlicher Überschreitung der Geltungsdauer nicht verwendet wird oder

  • ein konkreter Überweisungsauftrag der Bank beispielsweise aus technischen Gründen nicht zugeht oder
  • wenn aus sonstigen Gründen, beispielsweise wegen eines Phishing-Verdachts der Kunde die TAN nicht nutzt.

BGH zeigte Verständnis für die Finanzprobleme der Banken

Tatsächlich haben viele Banken zur Zeit finanziell Probleme wegen der ungewöhnlich lang andauernden Niedrigzinsperiode.

Bei sämtlichen Bankhäusern steht daher der Ausgleich der Einnahmeausfälle durch Ersatzinstrumente auf der Tagesordnung. Nicht wenige Banken und Sparkassen versuchen die Einnahmenseite durch zusätzliche Gebühren für spezielle Leistungen bei der Kontoführung auszugleichen.                                                                                                                                                                                        

Rechtsstreit noch nicht entschieden

Die BGH-Entscheidung führte noch nicht zur Beendigung des Streitfalls. Nach Auffassung der Sparkasse ist die Gebührenklausel in ihren AGB nicht pauschal formuliert, vielmehr lasse die Formulierung Spielraum für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Die Vorinstanz hatte die konkret gewählte Formulierung insoweit selbst gar nicht geprüft. Der BGH hat den Rechtsstreit zur Prüfung dieser Frage deshalb an das OLG zurückverwiesen mit der Maßgabe, die seitens der Sparkasse verwendete Klausel dahin gehend zu überprüfen,

  • ob es sich um eine unzulässige ausnahmslose Bepreisung für SMS-TAN`s handelt oder
  • ob die Klausel Raum für die nach Auffassung des BGH erforderlichen Ausnahmen lässt.

Fazit für Bankkunden

Für den Bankkunden ist entscheidend, dass er nach der Entscheidung des BGH nur dann für die Übersendung einer SMS zahlen muss, wenn mit Hilfe der übersandten TAN tatsächlich eine Transaktion durchgeführt wird und die verwendete Banken-AGB Raum für diese Auslegung lässt.

(BGH, Urteil v. 25.7.2017, XI ZR 260/15).

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Hintergrund

Sicherheitshinweis zu TAN:

Auch TANs gelten unter Experten nicht mehr als sicher. Per Phishing-Mails versuchen Hacker sich die nötigen Informationen für einen Zugriff auf das Konto zu besorgen. Diese Mails täuschen dem Kunden vor, es handele sich eine Mail der Bank. Sobald der Kunde den mit der Mail übersandten Link anklickt, gelangt er auf eine Seite, die der Original-Bankseite zum Verwechseln ähnlich sieht. Gibt der Nutzer dort seine Daten ein, so ist die Sache gelaufen und Geld weg. Das „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ empfiehlt daher dieses Verfahren ausdrücklich nicht mehr und empfiehlt stattdessen die Verwendung von (meist ebenfalls gebührenpflichtigen) TAN-Generatoren. Hier kann sich der Kunde bei jeder Transaktion vorher an seinem PC selbst eine TAN-Nummer herstellen und anschließend die Transaktion ausführen. Das Risiko, das durch Übersenden der TAN-Nummer per SMS oder Mail entsteht, ist hier ausgeschaltet.