Vorsätzliche oder nur fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung?

Ein Autofahrer befuhr trotz klarer Ausschilderung deutlich (47 km/h) zu schnell die Autobahn. Das allein reichte nicht, um ihm den für eine Geldbuße in Höhe von 440 EUR nötigen Vorsatz nachzuweisen. Voraussetzung, um sein Verhalten nicht nur als fahrlässig zu ahnden, war seine Kenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung und von deren Überschreitung. Dafür muss es aber Hinweise geben.

Der Porschefahrer war flott unterwegs. 167 Stundenkilometer wurden bei ihm festgestellt. 120 Stundenkilometer waren in dem Autobahnabschnitt erlaubt. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 440 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot.

Gut sichtbare, vierfache Ausschilderung vor Messstelle

Die Beschilderung mit der Geschwindigkeitsbegrenzung war vor der Messstelle auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht, jeweils vier Mal. Der Autofahrer behauptete dennoch, die Beschilderung mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen zu haben. Das Gericht wertete dies als Schutzbehauptung.

  • Aufgrund der guten Beschilderung habe der Mann die zulässige Höchstgeschwindigkeit gekannt, so das Gericht.
  • Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung billigend in Kauf genommen.

Gegen das Urteil legte der Mann Rechtsbeschwerde ein. Die führte zu einer Abänderung der Schuldform und einer Reduzierung des Bußgeldes. Das OLG Bamberg sah insbesondere keine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung.

Vorsatz? Geschwindigkeitsüberschreitung wird entsprechend der Schuldform geahndet 

Maßgeblich für die dem Ahnden einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist

  • nicht die gemessene Geschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sogenannten relativen Geschwindigkeitsüberschreitung,
  • sondern die bewusste Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher („schneller als erlaubt“).

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn setzt die Annahme von Tatvorsatz zum einen die Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung und zum anderen die Kenntnis ihrer Überschreitung voraus.

Wann in Betracht gezogen werden muss, dass die Begrenzung übersehen wurde

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von gut 38 %  wie im vorliegenden Fall sei die Annahme von Tatvorsatz zwar nicht fernliegend, so das OLG. Die Möglichkeit, dass der Betroffene ein die Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen übersehen hat, sei allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn

  • sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder
  • der Betroffene im Verfahren einwendet, er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen, so wie im vorliegenden Fall.

In einem solchen Fall müssen die tatrichterlichen Feststellungen selbst bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig und nachvollziehbar ergeben,

  • dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte
  • und entweder bewusst dagegen verstoßen hat
  • oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Kein Mindesthinweis zu notwendigen kognitiven Vorsatzelement

Diesen Anforderungen werden die Feststellungen und sonstigen Erwägung des AG nicht gerecht, fand das OLG. Trotz der umfassenden Beschilderung ergebe sich nicht hinreichend tragfähig die Mindestfeststellung, dass der Betroffene mit dem für jedwede Vorsatzform notwendigen kognitiven Vorsatzelement gehandelt habe. Im Ergebnis sei deshalb nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise zulässig.

Deshalb wurde die Geldbuße auf 320 Euro reduziert, das Fahrverbot aber aufrechterhalten, da das AG zu Recht von einem groben Pflichtenverstoß ausgegangen sei.

(OLG Bamberg, Beschluss v. 01.03.2019, 3 Ss OWi 126/19).


Hintergrund: Vorsatz beim Rasen

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (§ 3 StVO) (OLG Hamm, Beschluss v. 10.5.2016, 4 RBs 91/16).

Die Annahme des Vorsatzes erfordert umfassende Feststellungen  wobei nach einer Ansicht selbst eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann nicht immer ohne weiteres auf Vorsatz schließen lässt, wenn z.B. die auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge wesentlich langsamer fahren ... 

da dem Betroffenen nämlich immer nachgewiesen werden muss, dass er bewusst schneller als erlaubt gefahren ist, er also die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte und sie bewusst und gewollt überschritten hat ...

Selbst der Wille, schnell voranzukommen, schließt lediglich fahrlässige Begehungsweise nicht grundsätzlich aus.
 
Nach der im Vordringen befindlichen Gegenmeinungen ist es dagegen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht alleine aufgrund bestimmter Indizien auf Vorsatz schließt, was bei inner- oder außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 50 % oder bereits bei innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 31 km/h (OLG Bamberg DAR 2006, 464) problemlos sein soll. 

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Fahrlässigkeit