Taxifahrer erhält Fahrverbot nach Beleidigung und Nötigung

Ein Taxifahrer, der einem langsam fahrenden Autofahrer den Stinkefinger zeigt, diesen rücksichtslos überholt und anschließend durch plötzliches Einscheren zu einer Vollbremsung nötigt, muss trotz seines Berufs zeitweise auf die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verzichten.

Der Vorfall ereignete sich am 28.9.2014. Ein Taxifahrer führte sein nicht besetztes Taxi über die Baumgartnerstraße in München. Das vor ihm fahrende Fahrzeug fuhr ihm erheblich zu langsam. Nachdem er eine kurze Zeit hinter dem Fahrzeug geblieben war, überholte er es mit hoher Geschwindigkeit.

Stinkefinger mit anschließender Nötigung

Als das Taxi sich in Höhe des rechts fahrenden Fahrzeug befand, zeigte der Taxifahrer dem Überholten den gestreckten Mittelfinger, um ihm so seine Missachtung auszudrücken. Dann scherte er vor dem überholten VW-Touran dermaßen knapp ein, dass der Überholte eine sofortige Vollbremsung mit quietschenden Reifen einleiten musste. Nur so konnte der Fahrer des VW-Touran einen Auffahrunfall verhindern.

Fadenscheinige Ausreden

In der späteren Hauptverhandlung behauptete der Taxifahrer, das plötzliche Einscheren sei verkehrsbedingt gewesen. Der Touran-Fahrer habe bei Beginn des von dem Taxifahrer eingeleiteten Überholvorgangs plötzlich nach links gezogen, so dass der Taxifahrer auf die Gegenfahrbahn habe ausweichen müssen. Dadurch sei er gezwungen gewesen, ganz knapp vor dem Touran wieder auf die rechte Seite zu fahren. Keinesfalls habe er den Touran-Fahrer zu einer Vollbremsung zwingen wollen.

Taxifahrer dringt mit seinen Ausflüchten nicht durch

Das Gericht glaubte dem angeklagten Taxifahrer nicht. Der Richter war davon überzeugt, dass der Taxifahrer dem Geschädigten auf spektakuläre Weise zeigen wollte, dass er nach seiner Überzeugung viel zu langsam fuhr und habe ihn daher in verkehrsgefährdender Weise zu einer Vollbremsung gezwungen. Dies passe auch zu dem gezeigten Stinkefinger. Wäre der Taxifahrer in eine bedrohliche Verkehrssituation gekommen – so das Gericht -, hätte er keine Zeit gehabt, dem Überholten noch lange den Stinkefinger zu zeigen.

Taxifahrer darf einen Monat nicht fahren

Zu Gunsten des Taxifahrers berücksichtige das Gericht, dass dieser nicht vorbestraft war. Der Amtsrichter verurteilte den Taxifahrer wegen Beleidigung und Nötigung gemäß §§ 240, 185 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro (insgesamt 1.000 Euro) und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

Verkehrsrowdytum ist nicht tolerabel

Das Fahrverbot begründete der Richter damit, dass die Erzwingung einer Vollbremsung durch äußerst knappes Einscheren ein völlig intolerables Verkehrsverhalten darstelle mit hohem Gefährdungscharakter für andere Verkehrsteilnehmer. Nur die Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei, verhindere die Verhängung eines längeren Fahrverbots. Dabei sei der Umstand, dass der Taxifahrer zur Ausübung seines Berufes dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, schon berücksichtigt. Wer den Führerschein so dringend brauche und täglich am Straßenverkehr teilnehme, wisse um das Gefährdungspotenzial solchen Tun’s und sei erst recht gehalten, Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen und diese nicht zu gefährden.

(AG München, Urteil v. 25.6.2015, 922 Cs 433 Js 114354/15)

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