Sorgfaltspflichten beim rückwärts Ausparken und Sonderrechte

Wer haftet bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, das entgegen der Einbahnstraßenregelung unterwegs ist? Nicht der Falschfahrer - wenn er mit einem Fahrzeug der Straßenbaubehörde unterwegs ist und deshalb Sonderrechte im Straßenverkehr wegen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gem § 35 Abs. 6 StVO für sich in Anspruch nehmen kann.

Eine unübersichtliche Situation auf einem Autobahnparkplatz führte zu einem Unfall. Ein Mann hatte sein Fahrzeug in einer Parkbucht abgestellt und war gerade dabei, rückwärts aus dieser auszuparken. Dabei stieß er mit einem Transporter der Straßenbaubehörde zusammen, der die Fahrgasse, für die eine Einbahnstraßenregelung galt, entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung befuhr, um den Parkplatz zu kontrollieren.

Dürften Fahrzeuge der Straßenbaubehörde entgegen der Fahrtrichtung fahren?

Beide Parteien, die Straßenbaubehörde und der Pkw-Fahrer, sahen die Schuld beim jeweils anderen und forderten Schadensersatz voneinander. Vor dem Landgericht hatte der rückwärts ausparkende Pkw-Fahrer schon den Kürzeren gezogen. Das Gericht bestätigte dem Fahrer des Transporters, dass er korrekt gehandelt habe: Er habe die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen.

Für Straßenbaukontrollfahrt gilt die Einbahnstraßenregelung nicht

Bei der Fahrt war es um eine Kontrolle möglicher Schäden auf dem Parkplatz gegangen.

  • Für eine solche Kontrollfahrt sei laut Sachverständigemgutachten ein Befahren entgegen der Einbahnstraße erforderlich.
  • Zudem sei das Fahrzeug der Behörde ordnungsgemäß durch weiß-rote Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und extrem langsam gefahren.

Das wollte der Autofahrer so nicht hinnehmen. Er sah bei dem Mitarbeiter der Straßenbaubehörde ein verbotswidriges Verhalten, mit dem er beim Ausparken nicht habe rechnen müssen.

Zudem argumentierte er, dass der Bereich von dem Behördenmitarbeiter auch unschwer zu Fuß hätte kontrolliert werden können.

Beim Ausparken auch in Einbahnstraßen beide Fahrtrichtungen abgesichern

Doch auch die Berufungsklage vor dem OLG Oldenburg blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah die Schuld beim Pkw-Fahrer, der

  • beim Ausparken beide Fahrtrichtungen hätte absichern müssen,
  • damit hätte rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung nutze.

Der Mitarbeiter der Behörde habe sich ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Der Unfall sei für ihn nicht vermeidbar gewesen.

Das sind die Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsausparken

Zudem wies das Gericht auf die besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsausparken hin:

  • Ein Fahrzeugführer müsse sich beim Rückwärtsausparken laufend vergewissern, dass niemand zu Schaden komme.
  • Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere.

(OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 23.04.2018, 4 U 11/18).

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Hintergrund:

Sonderrechte im Straßenverkehr bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

Nicht nur Rettungswagen haben im Zweifel Vorfahrt im Straßenverkehr. Sonderrechte gelten auch für andere Fahrzeuge die hoheitliche Aufgaben erfüllen. Dazu gehören auch Fahrzeuge, die

  • dem Bau,
  • der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum
  • oder der Müllabfuhr dienen
  • wenn sie durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind.

Sie dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert (§ 35 Abs. 6 StVO).

Schlagworte zum Thema:  Verkehrsunfall, StVO