Rückwärts rollen erlaubt – in Maßen
Anfahren am Berg ist schon in der Fahrschule eine unbeliebte Übung. Nur die wenigsten schaffen es, dabei nicht zurückzurollen. Kein Wunder, dass die Problematik auch unter den Führerschein-Besitzern weiter besteht. Die gute Nachricht für alle potentiellen Rückwärts-Roller. Wer nicht zu viel zurück rollt, der kann sogar auf Nachsicht vor Gericht hoffen.
Kollision mit hinterem Fahrzeug
Diese Erfahrung machte eine Frau, die in einer Tiefgarageneinfahrt mit einer 15-prozentigen Steigung den Motor abwürgte, beim Anfahren rückwärts rollte und mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Die Frage, die das OLG München klären musste, lautete: War das Zurückrollen ursächlich für den Unfall oder ist der hintere Wagen aufgefahren?
Die beklagte Autofahrerin des hinteren Fahrzeugs hatte in der Berufungsinstanz plötzlich behauptet, sie hätte am Auto der Klägerin weiße Rücklichter gesehen. Das hätte bedeutet, dass die Frau im vorderen Auto den Rückwärtsgang eingelegt hatte und auf das hinter ihr befindliche Auto „aktiv“ aufgefahren ist.
Das hätte dann auch den recht hohen Schaden erklärt – der Kofferraum des vorderen Fahrzeugs war erheblich eingedellt. Durch ein Rückrollen beim Anfahren von maximal einem halben Meter war das nicht zu erklären. Der eingeschaltete Sachverständige hatte nämlich eine Kollisionsgeschwindigkeit von 15 km/h ermittelt. Dazu hätte die Klägerin beim Anfahren mindestens sechs Meter zurückrollen müssen.
Voraussehendes Fahren erforderlich
Das Gericht glaubte den Ausführungen der Beklagten nicht. Es ging davon aus, dass die Lenkerin des hinteren Wagens auf das leicht zurückrollende Fahrzeug aufgefahren war. Auf Rampen in Parkhäusern müsse man immer mit leicht rückwärts rollenden Fahrzeugen rechnen, warnten die Richter.
Zudem signalisierten sie „aus eigener Sachkunde“, dass ihnen die Problematik des Anfahrens am Berg durchaus bewusst sei.
Der Klägerin wurde ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 7.690 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen (§ 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 StVO, 115 VVG). Die Revision wurde nicht zugelassen.
(OLG München, Urteil v. 9.08.2012, 10 U 572/12)
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