Defekte Ölwanne wegen maroder Straße -  Gemeinde haftet

Selbst angesichts leerer Gemeindekassen müssen untergeordnete Straßen so beschaffen sein, dass sie mit nicht tiefer gelegten Fahrzeugen in Schrittgeschwindigkeit gefahrlos befahren werden können, urteilte das LG Magdeburg. Es kann nicht erwartet werden, dass sich auch Ortsunkundige der Tricks bedienen, mit denen Ortsansässige die Tücken der Straße bewältigen.

Immer wieder ist die Rede davon, dass die deutsche Infrastruktur im Argen liegt, und Brücken und Straßen vergammeln. Das muss nicht nur auf Kosten der Benutzer gehen. Wer vorsichtig fährt und trotzdem straßenbedingt aufsitzt ist nicht selbst Schuld.

Klamme Gemeinden – schlechte Straßen

Der Kläger befuhr mit seinem Volvo V 70 Ende März 2011 eine schmale, gepflasterte Straße in einer kleinen Harzer Gemeinde, um einen Anwohner zu besuchen. Aufgrund des aufgewölbten Kopfsteinpflasters in der Mitte der Fahrbahn fuhr der Kläger nur Schrittgeschwindigkeit. Trotzdem saß er mit seinem Auto auf und beschädigte dadurch die Ölwanne.

Mit Auto aufgesetzt: 1000 EUR Schadenersatz von der Gemeinde gefordert

Der Autofahrer verlangte von der Gemeinde Schadenersatz in Höhe von 1.000 EUR. Diese war der Ansicht, keine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Schließlich würden auch Anwohner diese Straße nutzen, ohne dass ihre Autos beschädigt würden, argumentierte die beklagte Gemeinde.

Anwohner kannten Besonderheit der Straße – Ortsunkundige nicht

Aufgrund der Beweisaufnahme vor dem LG Magdeburg konnte zwar festgestellt werden, dass eine gefahrlose Benutzung der Straße möglich ist. Voraussetzung hierfür war aber, dass man sich eines Tricks bedient und mit einem Rad auf dem Bürgersteig fuhr. Dies wussten auch die Anwohner, der Kläger als Ortsunkundiger jedoch nicht. Nach Ansicht der Magdeburger Richter muss eine öffentliche Straße so instand gehalten werden, dass diese gefahrlos zumindest mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden kann.

Schrittgeschwindigkeit muss möglich sein, Befahrungstricks müssen nicht bekannt sein

Dies gelte auch dann, wenn es sich um eine untergeordnete, hauptsächlich nur von Anwohnern benutzte Straße handle. Es müssten auch Besucher die Anwohner erreichen können, ohne dass sie dabei ihre Fahrzeuge beschädigen. Grundsätzlich dürfe der Fahrer eines serienmäßigen PKWs, welcher nicht tiefer gelegt wurde, darauf vertrauen, dass er mit seinem Fahrzeug nicht aufsetze.

Nachdem das OLG Naumburg die Berufung der Gemeinde verworfen hatte, wurde das Urteil des LG Magdeburg (Urteil v. 21.02.2013, 10 O 1675/13) rechtskräftig.

(OLG Naumburg, Beschluss v. 23.09.2013, 10 U 12/13).