Behaupten unbewussten Drogenkonsums zum Retten der Fahrerlaubnis

Wer harte Drogen nimmt und dann Auto fährt, ist seine Fahrerlaubnis normalerweise los. Behauptet er, dafür nicht verantwortlich zu sein, weil ihm die Drogen unbemerkt zugeführt wurden, muss er den unbewussten Drogenkonsum absolut schlüssig glaubhaft machen. Einige Schlucke Wasser aus der Wasserflasche eines Unbekannten helfen, zumal bei teuren Drogen, als Erklärung kaum.

Schon der erste Anschein sprach für einen Drogenkonsum: Beim Warten auf den Drogentest fiel der Kläger, eine 1992 geborener Student, dadurch auf, dass er nicht stillstehen konnte, häufig mit den Händen unkontrolliert zuckte und trotz niedriger Temperaturen stark schwitzte.

Aufgefallen war der Mann einer Streife, die zufällig hinter ihm fuhr und bemerkte, dass der Mann sich ungewöhnlich viel während der Fahrt bewegte.

Autofahren mit Ecstasy im Blut

Die Blutuntersuchung zeigte: 490 ng/ml Methylendioxyamphetamin (MDMA) sowie 27 ng/ml MDA, eine synthetische, hallizunogene Droge, die als Bestandteil von Ecstasy bekannt ist.

Dem Mann wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich durch den Konsum von Ecstasy und des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Ecstasy nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV und der Anlage 4 der FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen habe.

Drogen nur untergeschoben?

Aus Sicht des Klägers war die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Die Drogen seien ihm auf einem Festival, auf dem er zuerst als Ordner gearbeitet habe und dann Besucher gewesen sei, untergeschoben worden.

Mysteriöse Wasserflasche als Rettung der Fahrerlaubnis

Nach Dienstende habe er sich einige Stunden nach Mitternacht auf die Tanzfläche begeben.

  • Dort habe er von Unbekannten eine Flasche Wasser angeboten bekommen, aus der er mehrere Züge getrunken habe.
  • In der Wasserflasche müssten die Betäubungsmittel aufgelöst gewesen sein.

Amtsgericht folgte der Wasserflaschen-Version

Das Amtsgericht Husum war der Version noch gefolgt und hatte den Mann vom Vorwurf freigesprochen, ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels geführt zu haben. Das Schleswig-Holsteinische VG sah den Entzug der Fahrerlaubnis dagegen als rechtmäßig an.

Die beklagte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger wegen Drogenkonsums ungeeignet sei, Kraftfahrzeuge zu führen.

Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (Ausnahme Cannabis).

  • Maßgeblich für den Eignungsausschluss im Falle des Konsums von harten Drogen
  • sei in der Regel allein die Tatsache eines bewussten Konsumaktes, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang der Konsum erfolgt sei.

Gericht sieht bewussten Drogenkonsum

Das Gericht ging auch von einem bewussten Konsum des Klägers aus. Wer gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums einwendet, er habe die Substanzen nicht bewusst eingenommen, müsse

  • einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen
  • der Sachverhalt müsse einen solchen Geschehensablauf auch ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. V. 23.09.2015, 3 MB 39/15)

Diese glaubhafte, schlüssige Darstellung sah das Gericht beim Kläger nicht.

Was gegen fremdverursachten Drogenkonsum sprach

Das VG befand den vorgetragenen Ablauf aus folgenden Gründen wenig glaubhaft:

  • der Kläger habe es im Widerspruchsverfahren versäumt, zeitnah den Einwand zu erheben, das Ecstasy untergeschoben bekommen zu haben
  • dieser Einwand kam erst fünf Monate nach dem Vorfall im Rahmen der Klagebegründung
  • die vom Kläger geschilderten Gesamtumstände rechtfertigten zudem durchgreifende Zweifel.

Unbewussten Drogenkonsum als Schutzbehauptung gewertet

Da Ecstasy illegal und nicht billig sei, spreche keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführten, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt werde. Letztlich kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Ausführungen des Klägers zum unbewussten Drogenkonsum als Schutzbehauptungen anzusehen seien.

(VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.09.2017, 3 A 19/17).

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Hintergrund:

Diese Argumentationslinie ist, ebenso wie das Argument des Unterschiebens, nicht unüblich. In einem vergleichbaren Fall sah es auch das VG Oldenburg (Gerichtsbescheid v. 11.06.2015, 7 A 1603/15) weder als schlüssig noch als glaubhaft an, dass einem Fahrer Kokain bei einer Kneipentour mit seiner Freundin zwei Tage vor der Blutprobe von unbekannten jungen Leuten, die sie am Abend getroffen hätten, verabreicht worden sei.

Auch hier wurde argumentiert, da Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sei, wäre es wenig wahrscheinlich, dass es dem Mann ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen verabreicht wurde, zumal er kein nachvollziehbares Motiv für eine derartige Handlung präsentieren konnte.

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