Sorgfaltsplichten von Autofahrern nach  Cannabis-Konsum

Für Autofahrer gelten besondere Sorgfaltspflichten. Wer Cannabis konsumiert hat und bei Fahrtantritt den Grenzwert von 1,0 ng/ml erreicht hat, verletzt diese Pflichten. Hier hat nun der BGH nach unterschiedlichen Rechtsansichten für Klarheit gesorgt.

Ein Autofahrer was vom Amtsgericht Lingen wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden. Er hatte 1,5 ng/ml THC (Cannabis) im Blut, da kann man von einer Autofahrt unter Cannabis-Einfluss sprechen.

Wann dürfen Tatrichter auf sorgfaltswidriges Verhalten schließen?

Divergierende Rechtsprechung: Vor dem BGH landete der Fall letztlich, um eine Frage zu klären, die vom Oberlandesgericht Karlsruhe und dem OLG Oldenburg in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet wurden:

  • Unter welchen Voraussetzungen darf ein Tatrichter auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Betroffenen bezüglich einer fortdauernden Wirkung des Cannabis schließen,
  • wenn der analytische Grenzwert für Cannabis – der liegt bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml – erreicht oder übertroffen wird
  • und die Fahrt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt?

Was muss ein Cannabis-Konsument vor Fahrtantritt tun?

Der BGH kam zu folgender Einschätzung, wie ein Cannabis-Konsument sich zu verhalten habe, bevor er eventuell ins Auto steigt:

  • nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 FeV und § 31 Abs. 1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs vor Antritt seiner Fahrt für seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit umfassen Sorge zu tragen
  • ein Autofahrer muss vor Fahrtantritt sorgfältig und kritisch selbst prüfen, ob er überhaupt in der Lage ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen
  • vor Antritt der Fahrt muss er sich selbst prüfen oder mithilfe eines fachkundigen Rats feststellen, dass er nicht über dem analytischen Grenzwert liegt, wenn er in das Auto steigt
  • falls er nicht in der Lage ist, dies festzustellen, muss er auf die Fahrt verzichten und darf nicht ins Auto steigen

Ein Tatrichter ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenteiliger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.

Nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG handelt unter anderem ordnungswidrig,

  • wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, wobei eine Wirkung vorliegt wenn im Blut des Fahrers eine THC-Konzentration nachgewiesen wird, die zumindest den Grenzwert von 1,0 ng/ml erreicht
  • der Vorwurf der Fahrlässigkeit bezieht sich auf die Wirkung des Cannabis zum Zeitpunkt der Fahrt
  • es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene Auswirkungen des Cannabis-Konsums wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkung von Cannabis in der Lage ist

vielmehr reicht es, dass der Betroffene bei der ihm möglichen Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen

Welche Sorgfaltspflichten gelten?

Zu den Sorgfaltspflichten, die ein Autofahrer beachten muss, bevor er eine Fahrt antritt, führte der BGH aus:

  • nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 FeV und § 31 Abs. 1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs vor Antritt seiner Fahrt für seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit umfassen Sorge zu tragen
  • ein Autofahrer muss vor Fahrtantritt sorgfältig und kritisch selbst prüfen, ob er überhaupt in der Lage ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen

Für einen Tatrichter bestehe ohne konkrete Anhaltspunkte keine Veranlassung, etwa eine nur unbewusste Cannabis-Aufnahme zu unterstellen oder davon auszugehen, dass der Betroffene seinen Selbstprüfungs- und Erkundungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(BGH, Beschluss v. 14.02.2017, 4 StR 422/15).

Vgl. zu dem Thema auch:

Führerscheinentzug wegen Cannabis

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogen

Hintergrund:

Gelegentlicher Cannabis-Konsum schließt Autofahren nicht aus

Beim Cannabis-Konsum kann  nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Konsument ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Wer als Kraftfahrer nur gelegentlich Cannabis konsumiert, darf nur dann keine Fahrzeuge führen, wenn

  • keine Trennung zwischen Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder
  • wenn ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt
  • eine Störung der Persönlichkeit oder
  • ein Kontrollverlust festgestellt wird.
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