85-jähriger muss Führerschein wegen Schwerhörigkeit nicht abgeben

Die Generation 80 plus ist stark im Wachsen begriffen und ist auch automobilisiert im Straßenverkehr noch häufig anzutreffen. Doch wie gut muss das Hörvermögen noch sein, um als Fahrer unterwegs sein zu dürfen? Wann darf sich die Fahrerlaubnisbehörde einschalten?

Als ein 85-jähriger Mann zur Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Ludwigshafen kommt, weil das alte Führerscheindokument aus dem Jahre 1962 nicht seine aktuelle Wohnadresse trug und außerdem unansehnlich geworden war, bemerkte die Mitarbeiterin der Behörde das Hörgerät des Mannes. Sie fordert ihn deshalb zur Vorlage eines ärztlichen Attests zu seinem Hörvermögen auf. und er kommt der Aufforderung nach.

56 und 100 Prozent Hörverlust

In einem ärztlichen Attest wird ihm von einem HNO-Arzt ein altersnormales Hörvermögen attestiert. Doch das reicht der Behörde nicht. Sie verlangt, dass der Hörverlust in Prozent angegeben wird. Das Ergebnis: 56 Prozent Hörverlust auf dem rechten Ohr und 100 Prozent Hörverlust auf dem linken Ohr.  Diese Zahlen stimmten die Fahrerlaubnisbehörde kritisch. Sie bezweifelte die Eignung des 85-Jährigen, Kraftfahrzeuge zu führen und ordnete deshalb an, der Mann müsse ein ärztliches Gutachten seiner Fahreignung von einer Begutachtungsstelle erstellen lassen.

Fahreignungsprüfung nicht erbracht

Da der Mann das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Es sei davon auszugehen, dass er zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei, argumentierte die Behörde. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Eilantrag des Mannes statt. Ihm sei die Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig entzogen worden, so das Gericht.


Verwaltungsgericht: Gutachten wurde zu Unrecht angefordert

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG  i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.

  • Die Anordnung, ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt, denn sie war weder anlassbezogen noch verhältnismäßig.
  • Es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an Kraftfahreignung des 85-Jährigen aufwerfen.

Fahren selbst bei Gehörlosigkeit möglich

Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar eine Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache.

  • Schließlich erfolge die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr hauptsächlich über das visuelle System.
  • Zudem könne eine Hörminderung dazu führen, dass andere sensorische Leistungen besser ausgebildet würden.

Selbst gehörlose Fahrer seien deshalb in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Fazit des Gerichts: Es liege nahe, dass die Behörde allein aufgrund des Alters des Mannes eine weitere Untersuchung angeordnet habe.

(VG Neustadt, Beschluss v. 28.01.2016, 3 L 4/16.NW).

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Schlagworte zum Thema:  Fahrerlaubnis, Verkehrsrecht