Zur richterlichen Genehmigung bei Durchsuchung eines PCs

In einem Fall des Verdachts auf Kinderpornographie, hatte die Polizei im spanischen Sevilla den privaten Computer eines Verdächtigen sichergestellt. Die Sicherstellung erfolgte, nachdem einem Beschäftigten eines Computerladens auf einem in Reparatur gegebenen Rechner Dateien mit Kinderpornographie aufgefallen waren. Nach der Sicherstellung überprüfte die Polizei ohne richterliche Genehmigung den Inhalt der Festplatte und fand dort in erheblichem Umfange Dateien mit Kinderpornographischem Inhalt.
Überraschende Verhaftung im Computerladen
Der Verdächtige erschien einige Tage später im Computerladen, um seinen Computer wieder in Empfang zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit wurde der überraschte Mann verhaftet und später zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt.
Täter pocht auf Beweisverwertungsverbot
Der Verurteilte hielt die Durchsuchung seines PC für rechtswidrig und vertrat die Auffassung, dass die Durchsuchung des PC ohne richterliche Genehmigung zu einem Beweisverwertungsverbot geführt habe. Seine Persönlichkeitsrechte, insbesondere das auf Achtung seines Privatlebens, sei durch die Vorgehensweise der Polizei verletzt worden.
EGMR bestätigt Rechtswidrigkeit der Durchsuchung
Der EGMR zeigte Verständnis für die Argumentation des Straftäters und bestätigte dessen Rechtsansicht über die unrechtmäßige Vorgehensweise der Polizei. Polizeibeamte dürfen nach dem Diktum des EGMR grundsätzlich nur
- bei Gefahr im Verzuge
- in Fällen, in denen weitere Straftaten oder
- die Vernichtung von Beweismitteln drohen,
auch ohne richterliche Genehmigung die Festplatte eines privaten PC durchsuchen.
Keine besonderen Gefahrenmomente
Eine solche Gefahr ist nach Auffassung der Richter regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein PC bereits sichergestellt und zur Polizeidienststelle verbracht ist. Vor der Durchsuchung des Datenmaterials sei in einem solchen Fall immer eine richterliche Genehmigung einzuholen, da bis zur Erteilung der Genehmigung in der Regel keine Daten verloren gehen könnten und auch anderweitige Gefahren der Verschleierung oder Verdunklung regelmäßig nicht bestünden. Eine Durchsuchung der Festplatte ohne Einholung der richterlichen Genehmigung sei daher
- als Verstoß gegen das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Respekt vor dem Privatleben und
- der Geheimhaltung privater Kommunikation zu werten
- und daher rechtlich unzulässig.
Klage erfolgreich und dennoch nichts erreicht
Zur Überraschung des Beschwerdeführers folgerte der EGMR aus der Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahme aber
- kein Beweisverwertungsverbot.
- Auch Ansprüche auf Entschädigung wegen unrechtmäßiger Polizeimaßnahmen lehnte der EGMR ab.
- Dem Beschwerdeführer müsse es bereits eine Genugtuung sein, dass der EGMR das Vorgehen der Polizei rüge. Mehr an Rechten stünde ihm im Hinblick auf die Verletzung seines Privatlebens nicht zu.
Damit war hatte der Beschwerdeführer vor dem EGMR zwar in der Sache Erfolg, etwas wirklich Greifbares kam für ihn dennoch nicht heraus. Die höchstrichterliche Rüge des polizeilichen Vorgehens dürfte da nur ein schwacher Trost sein.
(EGMR, Urteil v. 30.5.2017, RS 32600/12)
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