Bewährungsauflagen nicht erfüllt - Pflichtverteidiger möglich bei Unfähigkeit zur Selbstverteidigung
Gegen einen Verurteilten wurde wegen Vornahme exhibitionistischer Handlungen u. a. die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tagen wurde dem Verurteilten auferlegt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers bis spätestens zum 31.12.2013 abzuleisten.
Viele Bewährungsauflagen - nichts umgesetzt
Weiter wurde dem Verurteilten die Auflage erteilt, „nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers und in Absprache mit diesem eine Alkoholtherapie in die Wege zu leiten.“ Die Frist zur Erbringung der Arbeitsauflage ist zwischenzeitlich ergebnislos verstrichen. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb beantragt, die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.
Gericht verfügt Pflichtverteidigerbestellung - keine Selbstverständlichkeit
Da dem Angeklagten dann Freiheitsstrafe gedroht hätte und die Fragen der Strafvollstreckung oft kompliziert sind, hat das Amtsgericht Backnang dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger bestellt. Das ist keine Selbstverständlichkeit, sondern im Strafvollstreckungsalltag eher die Ausnahme, obwohl es sich hier um einen grundrechtssensiblen Bereich handelt und die Fragen der Strafvollstreckung oft kompliziert sind.
Nach § 140 Absatz 2 StPO bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, wenn dies die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung erforderlich macht. Weitere Voraussetzung für eine Beiordnung ist, dass eine konkrete gerichtliche Entscheidung in naher Zukunft bevor steht. Dies war vorliegend deshalb der Fall, weil die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat.
Unfähigkeit zur Selbstverteidigung
Im vorliegenden Fall ging das Gericht bei der Pflichtverteidigerbestellung aufgrund der Alkoholprobleme und weiterer gesundheitlicher Schwierigkeiten des Verurteilten jedenfalls von der Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung aus. Darüber hinaus folgte das Gericht einem Bericht des Bewährungshelfers, wonach der Verurteilte nur in sehr geringem Maße der deutschen Sprache mächtig und deshalb eine Verständigung schwierig sei. Diese können in Anbetracht der vorhandenen weiteren Einschränkungen der Verteidigungsfähigkeit nicht alleine durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers ausgeglichen werden, stellte das Gericht fest.
Bewährungsauflagen müssen klar formuliert sein
Für die Frage, ob der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Erfolg hat oder nicht, kommt es darauf an, ob der im Raum stehende Auflagenverstoß gröblich oder beharrlich im Sinne des § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen wurde oder ob kein schuldhaftes Verhalten des Verurteilten vorliegt.
- Gegen den im Raum stehenden Vorwurf wird sich der Verurteilte nach Einschätzung des Gerichts aufgrund der dargelegten Einschränkungen seiner Verteidigungsfähigkeit selbst nicht wehren können.
- Außerdem zweifelt das Gericht an einem Auflagenverstoß, weil die Bewährungsauflage selbst zu unbestimmt formuliert worden sei. So sei der Verurteilte lediglich angewiesen worden, „eine Alkoholtherapie zu beginnen". Um welche Art der Therapie es sich hierbei handeln soll, bleibt offen.
Auflage sollte nicht zu viele Fragen offen lassen
Hier sah das Gericht noch zu viele Fragezeichen für die Umsetzung der Auflagen: „So ist bereits unklar, ob der Weisung die Vorstellung einer stationären oder einer ambulanten Behandlung zugrunde liegt. Sollte das Gericht von einer stationären Therapie ausgegangen sein, dürfte es am erforderlichen Einverständnis des Verurteilten fehlen“, erklärte das Amtsgericht Backnang.
Nicht alles dem Bewährungshelfer zuschieben
Darüber hinaus enthalte der Bewährungsbeschluss in zeitlicher Hinsicht keinerlei Vorgaben, es bleibe offen, bis wann der Verurteilte wie auch immer geartete Schritte zu einer Alkoholtherapie einzuleiten hat. Stattdessen ist im Bewährungsbeschluss lediglich ausgeführt, dass die Alkoholtherapie nach näherer Weisung des Bewährungshelfers in die Wege zu leiten sei. Das kann aber nur durch das Gericht selbst angeordnet werden.
(AG Backnang, Verfügung vom 11.03.2014, 2 BWL 99/13).
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