Parteienverbot: Wieder kein NPD-Verbot vom BVerfG

Obwohl die Partei eindeutig verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, hat das BVerfG ein Verbot der NPD abgelehnt. Grund: Nach Auffassung der Verfassungsrichter fehlt es der NPD an konkretem Potenzial, die demokratische Grundordnung real zu gefährden.

Die NPD bleibt Teil der Parteienlandschaft:  Damit hat sich der Staat ein zweites Mal an der NPD die Zähne aus gebissen.

Parteiverbot für NPD erneut gescheitert

Bereits im Jahr 2003 war der Versuch der seinerzeitigen Bundesregierung unter Führung des damaligen Innenministers Otto Schily und des Bundestags, die NPD verbieten zu lassen, gescheitert..

Aufgrund dessen lehnte es das Bundesverfassungsgericht damals ab, den Verbotsantrag überhaupt inhaltlich zu prüfen.

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Aufgrund der erheblichen Verfahrensfehler durch das „Einschmuggeln“ von V-Leuten hielt das höchste deutsche Gericht den Verbotsantrag bereits für nicht aussichtsreich. weil die Quellen in der Antragsschrift zu großen Teilen aus Informanten der Nachrichtendienste, bestanden und stellte das Verbotsverfahren ein.

Absehbare Niederlage: hohe Hürden für Parteienverbot

Nun also der zweite Anlauf. Diesmal war es der Bundesrat, der es sich im Jahre 2012 auf die Fahnen geschrieben hat, die Demokratie vor der verfassungsfeindlichen NPD zu schützen.

  • Auch diesmal endete der Versuch mit einer – absehbaren - Blamage.
  • Wohlweislich hatten sich die Bundesregierung und der Bundestag dem Verbotsantrag - nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Warnungen von Verfassungsrechtlern - diesmal nicht angeschlossen,
  • denn die Hürden für ein Parteienverbot sind ausgesprochen hoch.

Bisher erst zwei Parteienverbote in der BRD

In der Bundesrepublik kam es bisher zweimal zu dem Verbot einer Partei.

  • Im Jahr 1952 hat das Bundesverfassungsgericht ein Verbot gegen die „Sozialistische Reichspartei“ als Nachfolgepartei der NSDAP
  • und 1956 ein Verbot gegen die KPD ausgesprochen (BVerfG, Urteil v. 17.8.1956, 1 BvB 2/51).

In beiden Fällen wurden anschließend die Parteizentralen polizeilich durchsucht und geschlossen. Gegen einige Parteimitglieder wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet mit der Folge, dass die Parteien aus der politischen Landschaft der Bundesrepublik verschwanden.

Voraussetzungen für die Anordnung eines Parteiverbots

Das Verbot einer Partei ist ein scharfes Schwert in der Demokratie, das nach den Vorgaben des BVerfG nur als letztes Mittel, als Ultima Ratio zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, angeordnet werden darf.

Allein das BVerfG ist befugt, ein solches Verbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG auszusprechen. Voraussetzung ist, dass eine Partei

  • programmatisch und tatsächlich die unverzichtbaren Grundwerte des Staates ablehnt,
  • die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpft und
  • ihre Tätigkeit konkret geeignet ist, die staatliche Grundordnung zu gefährden.

Die NPD ist eine verfassungsfeindliche Partei

Im aktuellen Verfahren hat das BVerfG keinen Zweifel daran gelassen, dass die NPD eine verfassungsfeindliche Partei ist und Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik nicht zu vereinbaren sind.

Nach den Feststellungen der Verfassungsrichter verfolgt die NPD das Ziel, „die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten Volksgemeinschaft ausgerichteten autoritären Nationalstaat“ zu ersetzen.

Das Programm der NPD sei geprägt von der Missachtung der Würde des Einzelnen.

NPD arbeitet konsequent an Umsetzung verfassungsfeindlicher Ziele

Nach den Feststellungen des Verfassungsgerichts arbeitet die NPD intensiv, planvoll und gezielt daran, ihre verfassungsrechtlichen Ziele in der Praxis umzusetzen.

Es fehlt nach Auffassung des BVerfG an der dritten Voraussetzung für die Verhängung eines Parteiverbots, nämlich der konkreten Gefährdung der demokratischen Grundordnung.

Praktisch fehle der NPD das politische Potenzial, ihre Ziele in die Realität umzusetzen. Anhaltspunkte von Gewicht, die es tatsächlich als möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der NPD zum Erfolg führt, seien derzeit nicht ersichtlich.

Das politische Gewicht der NPD ist stetig geschrumpft

Tatsächlich ist das politische Gewicht der NPD in der nächsten Jahr in den letzten Jahren in der Bundesrepublik kontinuierlich gesunken.

  • Die Partei verfügt bundesweit über etwas mehr als 5.000 Mitglieder, die meisten davon in Sachsen.
  • In den Landesparlamenten ist sie inzwischen nicht mehr vertreten.

Zwar ist die NPD noch in einigen Kommunalparlamenten aktiv, aber auch dort hat sie nach Auffassung der Verfassungsrichter keinen entscheidenden Einfluss mehr auf die politische Willensbildung.

Bundesweit sei der Einfluss der NPD marginal. Gelegentliche Gewalttaten einzelner im Zusammenhang mit der Parteizugehörigkeit zur NPD habe die Polizei gut im Griff

Verbotsantrag als unbegründet zurückgewiesen

Im Ergebnis bewertete das BVerfG die NPD als Partei mit verfassungsfeindliche Gesinnung,  die reine Gesinnung ohne fühlbare praktische Auswirkung solle aber durch das Grundgesetz nicht sanktioniert werden. Aus diesem Grunde wies das Gericht den Antrag des Bundesrats  auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihre Unterorganisationen einstimmig als unbegründet zurück.

Immerhin: Staat muss eine verfassungsfeindliche Partei nicht finanzieren

Trotz des nochmaligen Scheiterns des Verbotsantrags hat die Entscheidung doch zukunftsweisende Klarheit in zwei wichtigen Fragen geschaffen:

  • Erhielte eine verfassungsfeindliche Partei wie die NPD in der Bundesrepublik spürbares politisches Gewicht, so wäre ein Verbotsantrag grundsätzlich erfolgversprechend.
  • Das Gericht wies die Parteien in der Urteilsbegründung darauf hin, dass der NPD kein Naturrecht auf Geld vom Staat, sprich auf Erstattung von Wahlkampfkosten zusteht.
  • Das Parlament habe ohne weiteres die Möglichkeit, das Grundgesetz dahingehend zu ändern, dass verfassungsfeindliche Parteien von jeder staatliche Finanzierung ausgeschlossen werden.

Letzteres darf der Bundesrat durchaus als wichtigen Teilerfolg seiner Verbotsinitiative bewerten. Wahlkämpfe muss der Bund verfassungsfeindlichen Parteien also nicht zwingend finanzieren.

(BVerfG, Urteil v. 17.1.2017, 2 BvB, 1/13).

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