Sperrung einer SIM-Karte muss ohne Kennwort möglich sein

Telefonanbieter müssen die Sperrung der SIM-Karte für ihre Kunden möglichst unkompliziert gestalten. Eine AGB-Klausel, die eine Sperrung von der Angabe des Kennwortes abhängig macht, ist unwirksam.

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH sich mit den Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens befasst und entschieden, dass die Anforderungen an die Sperrung einer SIM-Karte nicht unnötig kompliziert sein dürfen. Im Fall eines Verlustes seines Smartphones oder Tablets muss der Inhaber die SIM-Karte telefonisch oder auf anderem Wege schnell und einfach sperren können.

Kennwort für Sperrung der SIM erforderlich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen diverse AGB-Klauseln eines Telekommunikationsanbieters geklagt. Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BGH war ausschließlich noch die AGB-Klausel zu den Modalitäten einer Sperrung der SIM-Karte im Falle des Verlustes. Laut AGB hat der Kunde im Falle eines Verlustes dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung seiner Rufnummer und des persönlichen Kennworts zum Zwecke der Sperrung unverzüglich mitzuteilen. Dies könne telefonisch über die Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen.

AGB-Klausel enthält unangemessene Verbraucherbenachteiligung

Nachdem das erstinstanzlich zuständige LG die Unterlassungsklage zu dieser Klausel abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht der Klage des Verbraucherverbandes insoweit stattgegeben. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach die angegriffene Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält.

Berechtigtes Interesse an Authentifizierung

Der BGH gestand dem Telekommunikationsanbieter zu, dass dieser – wie auch der Karteninhaber selbst - ein berechtigtes Interesse daran habe, Missbräuche bei der Sperrung der SIM zu vermeiden. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass derjenige, der eine Sperrung der SIM-Karte verlangt, sich als Berechtigter authentifizieren muss.

Verbraucherinteresse an unkomplizierter Sperrung

Auf der anderen Seite gestand der Senat dem Verbraucher ein schützenswertes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre im Falle eines Verlustes der SIM-Karte zu. Das Verbraucherinteresse sei durch die verwendete AGB nicht hinreichend geschützt. Angesichts der Vielzahl der im Alltag verwendeten Passwörter, sei es praktisch unmöglich, sämtliche Passwörter im Gedächtnis zu behalten. Stelle ein Kunde einen Verlust seines Smartphones oder Tablets außerhalb seiner Wohnung fest, dürfe von ihm die sofortige Nennung seines Kennworts zum Zwecke der Sperrung der SIM-Karte nicht verlangt werden. Unzumutbar - weil viel zu zeitaufwendig - sei es auch, vom Kunden zu erwarten, sein Kennwort irgendwie ausfindig zu machen, um anschließend die Karte sperren zu können.

Sperrung der SIM muss zügig und unkompliziert möglich sein

Der BGH stellte klar, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden muss, eine Sperre zügig und unkompliziert herbeizuführen, um den möglichen Schaden durch eine missbräuchliche Verwendung seiner SIM-Karte durch einen unberechtigten Dritten abzuwenden. Demgegenüber sei es einem Telekommunikationsanbieter zuzumuten, alternative Authentifizierungsmöglichkeiten vorzuhalten. So biete etwa eine Frage nach persönlichen Umständen, die bei dem Anbieter hinterlegt wird und die nur der Kunde beantworten kann, einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte.

AGB-Klausel rechtswidrig

Im Ergebnis erklärte der BGH daher die von dem Telekommunikationsanbieter verwendete AGB für unzulässig und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.


(BGH, Urteil v. 23.10.2025, III ZR 147/24)


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