Rekord-Schmerzensgeld von 1 Mio. EUR
Die im internationalen Vergleich geringe Höhe des von deutschen Gerichten zuerkannten Schmerzensgeldes stößt immer wieder auf Kritik. Die Gerichte scheinen inzwischen hierauf zu reagieren. Nachdem das OLG Frankfurt Anfang diesen Jahres in einer viel beachteten Entscheidung einem infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Geburt schwer geschädigten Sohn ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 EUR zuerkannt hat (OLG Frankfurt, Urteil v. 18.2.2025, 8 U 8/21), ist das LG Göttingen in einer aktuellen Entscheidung noch über diesen Betrag hinaus gegangen und hat wegen grober ärztlicher Behandlungsfehler bei der Geburt eines Kindes diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 Mio EUR zugesprochen.
Arzthaftungskammer sah schwere medizinische Versäumnisse
Die beim LG Göttingen eingerichtete Spezialkammer für Arzthaftungsfälle hatte über die Klage eines Mädchens zu entscheiden, das infolge medizinischer Versäumnisse bei der Geburt schwerste körperliche und geistige Schäden davongetragen hat. Das heute 9 Jahre alte Kind bedarf einer „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“, hat schwerwiegende Probleme bei der Orientierung und ist nicht zur selbstständigen Nahrungsaufnahme in der Lage.
Unterlassene Einleitung eines Not-Kaiserschnittes
Die schweren Gesundheitsschäden des Mädchens sind nach den Feststellungen der Kammer darauf zurückzuführen, dass die Geburt des Kindes trotz einer Notlage des Fötus nicht frühzeitig durch einen Kaiserschnitt eingeleitet wurde. Der dramatisch schlechte Gesundheitszustand des ungeborenen Kindes wäre nach Überzeugung der Kammer bereits einige Zeit vor der Geburt bei Anwendung der erforderlichen medizinischen Sorgfalt erkennbar gewesen.
Behandelnder Arzt und Hebamme in der Verantwortung
Das Gericht sah die Verantwortung für die unterlassene Einleitung eines Not-Kaiserschnittes sowohl bei dem behandelnden Arzt als auch bei der mit der Betreuung der Mutter betrauten Hebamme. Die Situation des Mädchens habe sich nach der Geburt zusätzlich dadurch verschlechtert, dass keine kontinuierliche, engmaschige Überwachung des Gesundheitszustandes erfolgte und dem Kind nicht die erforderliche Menge an Sauerstoff zugeführt worden sei.
Medizinische Überforderung nicht erkannt
Arzt und Hebamme hatten sich nach den Feststellungen des Gerichts der Erkenntnis verschlossen, dass infolge des sich dynamisch verschlechternden Gesundheitszustandes des geborenen Kindes dringend eine Behandlung durch den auf solche Fälle spezialisierten Notdienst der Universitätsklinik Göttingen erforderlich gewesen wäre. Die schweren körperlichen und geistigen Einschränkungen des Kindes hätten nach Überzeugung des Gerichts unmittelbar nach der Geburt durch rechtzeitig eingeleitete Notfallmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest gelindert werden können.
Vertragliche und deliktische Haftung
Diese Versäumnisse führen nach der Entscheidung der Arzthaftungskammer zu einer Haftung des verklagten Krankenhausträgers und der verantwortlichen Personen sowohl wegen schuldhafter Verletzung des geschlossenen Behandlungsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB als auch aus deliktischen Gesichtspunkten nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf die erheblichen Gesundheitsschäden des Kindes hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 Mio. EUR für angemessen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die gynäkologische Geburtsstation des betroffenen Krankenhauses ist mittlerweile geschlossen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Göttingen, Urteil v. 14. 2025,12 O 85/21)
Hintergrund:
Für mit Schmerzensgeldansprüchen befasste Rechtsanwälte bereitet die Einschätzung der richtigen und angemessenen Höhe eines solchen Anspruchs in der Praxis häufig Schwierigkeiten, da das Gesetz für die Bestimmung der Höhe eines solchen Anspruchs keine konkreten Kriterien bereithält. Die maßgebliche gesetzliche Regelung findet sich in § 253 BGB. Danach ist Schmerzensgeld eine „billige Entschädigung in Geld“ für immaterielle Schäden im Fall einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.
Schmerzensgeldtabellen helfen nur bedingt
In der Praxis greifen Anwälte häufig zu einer der gängigen Schmerzensgeldtabellen. Diese bieten aber oft nicht die Gewähr für eine zutreffende Beurteilung, weil die individuellen Faktoren des konkreten Falls zu kurz kommen. Bei der Berechnung zu berücksichtigen ist immer die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes. Dieses soll dem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen (Ausgleichsfunktion) und zugleich eine Genugtuung (Genugtuungsfunktion) für erlittenes Unrecht verschaffen (BGH, Urteil v. 15.2.2022, VI ZR 937/20).
Kriterien für die Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe
Bei der Prüfung der angemessenen Höhe eines zu fordernden Schmerzensgeldes sollten u.a. folgende Kriterien Berücksichtigung finden:
· Welches Ausmaß hat die körperliche Beeinträchtigung?
· Über welchen Zeitraum bestehen die körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen (Langzeitfolgen)?
· Wie hoch ist die Leidensintensität und wie verändert sich diese im Laufe der Zeit?
· Ist eine stationäre oder bloß ambulante Heilbehandlung erforderlich?
· Wie hoch ist das Maß des begangenen Unrechts? Hat der Schadensverursacher vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig gehandelt?
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