Höhe des Gegenstandswertes bei Unterlassungsklage wegen Spam-Mails
Ein Rechtsanwalt fühlte sich durch die unaufgeforderte Zusendung einer werblichen E-Mail auf seinen privaten E-Mail-Account belästigt und nahm den Absender auf Unterlassung in Anspruch. Das LG setze den Streitwert für das Unterlassungsbegehren des Anwalts auf 6.000 Euro fest. Gegen diese Streitwertfestsetzung legte der vor Gericht unterlegene Absender der Mail Beschwerde ein.
Streitwertentscheidungen wie Kraut und Rüben
Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg. Das OLG bewertete die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung als unangemessen hoch. Dabei replizierte der Senat auf die sehr unterschiedlichen Streitwertentscheidungen anderer Gerichte.
• So hatte der BGH die Zusendung einer unerlaubten E-Mail-Werbung durch einen Möbelhändler an einen Rechtsanwalt mit 3.000 Euro bewertet (BGH, Beschluss v. 20.5.2009, 1 ZR 218/07);
• das KG hatte in einem Fall, in dem die Zusendung der E-Mail von besonderer beruflicher Bedeutung, also nicht rein privat war, den Streitwert auf 7.500 beziffert (KG, Beschluss v. 9.8.2013, 5 W 187/13);
• das OLG Hamm legt regelmäßig einen Gegenstandswert von 4.000 Euro zu Grunde (OLG Hamm, Beschluss v. 11.4.2013, 9 W 23/13).
OLG München ist beim Streitwert tendenziell zurückhaltend
Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Entscheidungen replizierte der Senat des OLG München auf eigene Entscheidungen zur Höhe des Streitwertes und stellte heraus, dass in weniger gravierenden Fällen auch schon ein Streitwert in Höhe von 500 als ausreichend angesehen wurde (OLG München, Beschluss v. 6.7.2010, 6 W 1611/10).
Maßgebliche Faktoren für die Streitwertfestsetzung
Für den anhängigen Fall sah das OLG folgende Faktoren als maßgeblich an:
• Die unaufgefordert zugesandte E-Mail war lediglich auf den Privataccount des Rechtsanwalts gesandt worden,
• die berufliche Tätigkeit wurde durch die Mail in keiner Weise beeinträchtigt,
• die Intensität der Rechtsverletzung war eher gering,
• die Gefahr der Übersendung weiterer unerlaubter Mails war nicht außergewöhnlich hoch.
1.000 Euro sind als Streitwert angemessen
Die Gesamtumstände rechtfertigen nach Auffassung des OLG keine Streitwertfestsetzung auf eine Höhe von 6.000 Euro, wie sie das LG vorgenommen hatte. Im Hinblick darauf, dass der Rechtsanwalt über mehrere private E-Mail-Adressen verfügt, sah das Gericht einen Streitwert von 1.000 Euro als hinreichend und angemessen im Sinne von § 3 ZPO an, wonach das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen festsetzt.
(OLG München, Beschluss v. 22.12.2016, 6 W 1579/16)
Lesen Sie dazu auch:
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Wiedereinsetzung bei Hektik, Arbeitsüberlastung und Ausnahmezustand?
03.08.2026
-
Wiedereinsetzungsantrag und Verfahrensgang
03.08.2026
-
Der Anwalt, sein Büropersonal und die Fristwahrung
03.08.2026
-
Voraussetzungen und Fristen für die Wiedereinsetzung
03.08.2026
-
Besondere Gefahrenquelle BeA
03.08.2026
-
Welche Maßnahmen drohen beim Ausbleiben der Partei?
28.07.2026
-
Zeugenaussage ist Bürgerpflicht
28.07.2026
-
Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Ermessenssache
28.07.2026
-
Wann ist ein Entschuldigungsgrund bei einem Terminversäumnis stichhaltig, wann trägt er nicht?
28.07.2026
-
Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist
28.07.2026