Krankheit des Anwaltssohns kein Grund für Verlegung eines Verhandlungstermins

Anwalt beantragt Terminverlegung wegen Brechdurchfall seines Kindes
Der Prozessvertreter der Klägerin hatte kurzfristig eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragt, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung stünde. Ein ärztliches Attest, das lediglich formularmäßig bestätigte, dass das Kind den Kindergarten nicht besuchen könne, wurde erst am Morgen des Verhandlungstages übermittelt. Auf dem Attest war für den Verhandlungstag in dem Feld, das die Möglichkeit des Besuchs von Kindergarten/Kinderhort/Schule abfragte, „Nein“ angekreuzt. Weitere Angaben zur konkreten Erkrankung des Kindes enthielt das Attest nicht.
Teilnahme an Videoverhandlung ebenfalls nicht möglich
Zudem trug der Anwalt vor, er könne wegen der Erkrankung seines Sohnes auch nicht an einer angebotenen Videoverhandlung teilnehmen. Vielmehr müsse er mit dem Kind wahrscheinlich noch einmal zur Ärztin oder zur Kinderklinik fahren. Auch die Kollegen aus seiner Kanzlei könnten mangels Fallkenntnis nicht einspringen. Das FG Nürnberg lehnte den Antrag ab, verhandelte in Abwesenheit des Prozessvertreters und wies die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Der BFH hat nun die Beschwerde gegen das Urteil des FG Nürnberg als unbegründet abgewiesen.
Attest allein reicht nicht aus
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Anwalt es versäumt hat, seinen Antrag für das Gericht nachvollziehbar zu begründen. Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Videozuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann. Ein „erheblicher Grund“ für eine Terminverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO liege nur dann vor, wenn das Gericht diesen eigenständig überprüfen kann.
Unmöglichkeit anderweitiger Betreuung muss dargelegt werden
Auch genüge es nicht, lediglich pauschal auf das Fehlen alternativer Betreuung hinzuweisen. Vielmehr seien auch insoweit nachvollziehbare Gründe darzulegen, weshalb etwa die Ehefrau oder Großeltern das kranke Kind nicht betreuen können. Der bloße Hinweis auf berufliche Verpflichtungen oder das Alter der Großeltern sei nicht ausreichend. Auch müsse konkret begründet werden, warum die Teilnahme an einer Videoverhandlung nicht möglich sei.
(BFH Beschluss v. 7.3.2025, Az. XI B 11/24; Vorinstanz FG Nürnberg 2 K 374/18)
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