Höhere Rechtsanwaltsvergütung vom Bundesrat gebilligt
Nach langem Anlauf ist es endlich geschafft: Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 21.3.2025 dem vom Bundestag Ende Januar beschlossenen Gesetz zur „Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ zugestimmt.
Rechtsanwaltsgebühren seit 4 Jahren nicht erhöht
Die Rechtsanwaltsgebühren sind - ebenso wie die Vergütung der Sachverständigen und der Sprachmittler - seit Anfang 2021 nicht mehr erhöht worden. Im Hinblick auf die Inflationsraten der letzten Jahre und die gestiegenen Personal- und Sachkosten hatten BRAK und DAV eine Anpassung seit langem angemahnt. Der amtierende Bundesjustizminister Volker Wissing betonte in diesem Kontext die herausragende Bedeutung der Anwaltschaft für den Zugang aller Bürger zur Justiz. Eine angemessene Vergütung der anwaltlichen Leistungen sei daher unverzichtbar.
Anstieg der Wertgebühren um 6%, der Festgebühren um 9%
Die Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung besteht aus einer Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Gebührenerhöhung. Das Gesetz sieht eine Erhöhung der an der Höhe des Gegenstandswerts orientierten Wertgebühren um 6% und der Festgebühren um 9% vor. Die im Vergleich zur Erhöhung der Festgebühren etwas geringere Erhöhung der Wertgebühren um lediglich 6% begründet der Gesetzgeber damit, dass die Gegenstandswerte infolge der allgemeinen inflationären Entwicklung bereits angestiegen seien. Hierin liege eine teilweise Vorwegnahme der Gebührenanpassung.
Strukturelle Änderungen
Strukturelle Verbesserungen betreffen das Vergütungsrecht in Familiensachen sowie die Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfemandate. Hier die wichtigsten Änderungen:
- Für Rechtsanwälte, die im Rahmen von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beigeordnet werden und die ihre Vergütung gemäß § 49 RVG aus der Staatskasse erhalten, gilt bisher für die Wertgebühren eine Kappungsgrenze von 50.000 EUR. Mit Inkrafttreten der Neuregelung wird die Kappungsgrenze auf 80.000 EUR angehoben.
- In der untersten Wertstufe, in der der beigeordnete Anwalt niedrigere Gebühren als der Wahlanwalt erhält, wird der Abschlag von der Wahlanwaltsgebühr von bisher 15% auf künftig 10% gesenkt.
- Der Regelverfahrenswert in Kindschaftssachen wird durch eine Änderung des § 45 Abs. 1 FamGKG von bisher 4.000 auf 5.000 EUR angehoben.
- In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG, in Ehewohnungssachen und in Gewaltschutzsachen werden die Regelverfahrenswerte um 1.000 EUR angehoben.
- Zur Termingebühr enthält das Gesetz eine Klarstellung zu einer bisher uneinheitlichen und streitigen Verfahrensweise: Eine Termingebühr fällt danach grundsätzlich auch in Verfahren an, in denen lediglich eine Erörterung und nicht eine Verhandlung vorgeschrieben ist (Familiensachen).
- Auch die Gebühren von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren werden angehoben.
- Schließlich sieht das Gesetz eine Anpassung der Gebühren in Bußgeldsachen an die geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung vor, was allerdings in einigen Bußgeldsachen zu einer Reduzierung der Gebühr von der 2. auf die 1. Gebührenstufe führen kann.
Höhere Vergütung auch für Sachverständige und Sprachmittler
Angehoben werden darüber hinaus die Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittler um linear 9%. Hierdurch will der Gesetzgeber dem Trend entgegenwirken, dass Sachverständige und Sprachmittler Aufträge aus der Justiz zunehmend als unattraktiv betrachten.
Anhebung der Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren
Die Gerichtsgebühren nach dem GKG sowie nach dem FamGKG werden analog zur Anhebung der Anwaltsgebühren bei Wertgebühren um 6%, bei Fest-, Mindest- und Höchstgebühren um 9% angehoben, ebenso die Vergütung der Gerichtsvollzieher um 9% linear.
Mehr Geld für Betreuer und Vormünder
Das beschlossene Gesetz umfasst auch ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuer sowie Vormünder einschließlich einer Erhöhung der Vergütungssätze. Statt bisher 60 einzelner Vergütungstatbestände sind in Zukunft nur noch 16-monatliche Fallpauschalen vorgesehen, deren Höhe sich nach der Betreuungsdauer richtet. Auch die Vergütung für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Nachlasspfleger wird erhöht, hier allerdings unter Beibehaltung des bisherigen Vergütungssystems.
Erhöhung soll mit kurzem Vorlauf in Kraft treten
BRAK und DAV begrüßen die Reform grundsätzlich, fordern darüber hinaus aber eine kontinuierliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in jeder Legislaturperiode, um nicht immer wieder von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt zu werden. Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz am 1. Tag des 2. Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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