Großes „W“ reicht nicht als Unterschrift des Richters unter einem Urteil
Das Amtsgericht Hanau hatte einen Betroffenen wegen einer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt. Daneben verhängte es gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene eine Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügte.
Ohne gültige Unterschrift keine überprüfbaren Entscheidungdgründe
Das Oberlandesgericht gab dem Betroffenen recht und hob das Urteil auf. Begründung: Es fehle an einer notwendigen Prüfungsgrundlage.
- Denn Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht seien allein die Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben.
- Vorliegend genüge die Unterzeichnung des Urteils aber nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellen sind.
Letzteres setze voraus, dass die Identität des Unterschreibenden durch einen individuellen Schriftzug gekennzeichnet ist, so dass nicht lediglich ein Namenskürzel, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen vorliegen müssen, die eine Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschweren.
Schriftgebilde muss nicht lesbar sein
Um den Anforderungen an eine Urteilsurkunde zu genügen, muss das Schriftgebilde laut OLG Frankfurt zwar nicht lesbar sein.
Erforderlich für eine gültige Unterschrift ist aber, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. |
Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Zeichnung der Richterin bestehe lediglich in einem großen geschwungenen „W “. Einzelne Buchstaben aus dem Namen der Richterin können der Zeichnung nicht entnommen werden. Somit fehle es an irgendeiner Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben aus dem Namen der Richterin.
(OLG Frankfurt a. Main, Beschluss v. 3.01.2018, 2 Ss OWi 133/17).
Hintergrund:
Eine Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des BGH einen „die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist ....Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen“ (BGH, Beschluss vom 26.4.2012,VII ZB 36/10).
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