BGH zum Anspruch auf Berichtigung von Gerichtsbeschlüssen

Dies hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung zum Fehlen einer Regelung zu den Kosten einer Streithelferin in einem gerichtlichen Beschluss entschieden. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Prozesspartei nach Abschluss eines Rechtsstreits vor dem OLG hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erhoben. Diese wurde vom BGH zurückgewiesen.
Kostenentscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde ohne Berücksichtigung der Streithelferin
Der Zurückweisungsbeschluss enthielt zwar eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, es fehlte jedoch eine Entscheidung über die Kosten der Streithelferin der Beklagten gemäß § 101 Abs. 1 ZPO. Nach Zustellung des Beschlusses im April 2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin im Dezember 2019 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung des Beschlusses in Form der Einfügung einer nachträglichen Kostenentscheidung zur Streithelferin.
Voraussetzungen einer Beschlussberichtigung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt eine Berichtigung eines Beschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Fehlens eines entscheidungsbedürftigen Teils nur dann in Betracht, wenn
- diese Teilentscheidung versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss v. 1.3.2016, VII ZR 287/15).
- Daneben muss die Entscheidung in ihrer Gesamtheit erkennbar von dem seitens des Gerichts Gewollten abweichen.
Diese Voraussetzungen könnten vorliegend insoweit gegeben sein, als ein Senat in seinen Beschlüssen zur Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel neben den Kosten der eigentlichen Prozessparteien auch über die Kosten einer Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO entscheidet und auch entscheiden will. Die Entscheidung über die Kosten der Streithelferin war nach Wertung des BGH im vorliegenden Fall lediglich versehentlich unterblieben.
Auslassung ist nicht offensichtlich
Allerdings fehlt es nach Auffassung des BGH hier an einer weiteren Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs. Die Abweichung der Entscheidung von dem seitens des Gerichts Gewollten muss sich nach außen aufdrängen, sie muss offenbar sein und sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung deutlich erkennbar ergeben. Daran fehlt es nach Auffassung des BGH insofern, als weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch der Beschluss die Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO, der die Kosten des Streithelfers regelt, genannt wird. Dass die Streithelferin im Rubrum der Entscheidung ausdrücklich aufgeführt ist, führt nach der Rechtsprechung des BGH noch nicht zur Offensichtlichkeit der Auslassung (BGH, Beschluss v. 16.4.2013, II ZR 185/10).
Ergänzungsanspruch verfristet
Schließlich kommt nach der Entscheidung des Gerichts auch keine Umdeutung des Berichtigungsantrags in einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog) in Betracht. Eine solche Umdeutung scheitert schon daran, dass die gemäß § 321 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene zweiwöchige Frist für die Geltendmachung eines Ergänzungsanspruchs weit überschritten war. Im Ergebnis hat der BGH den Berichtigungsantrag daher zurückgewiesen.
(BGH, Beschluss v. 16.1.2020, I ZR 80/18)
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Leidet eine Kostenentscheidung an Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, so kann das Gericht die Kostenentscheidung jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung kann darüber hinaus von den Beteiligten beantragt werden. Kein Fall der Berichtigung liegt vor, wenn die Kostenentscheidung durch eine nachträgliche Änderung der Wertfestsetzung unzutreffend wird.
Hat das Gericht die Kostenentscheidung versehentlich versäumt, so kann Ergänzung des Beschlusses beantragt werden. Im Gegensatz zur Berichtigung, die von Amts wegen erfolgen kann und muss, ist eine Ergänzung der Kostenentscheidung nur auf Antrag möglich. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden. Anderenfalls kann die Kostenentscheidung nicht nachgeholt werden.
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