Photovoltaikanlage von Rechtsschutzversicherung  ausgeschlossen

Photovoltaikanlagen fallen unter den Begriff „sonstige bauliche Anlagen“ und können von Rechtschutzversicherungen wirksam im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch eine Baurisikoklausel vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.

Wer kennt das nicht: Da hat man für alles und jeden eine Versicherung abgeschlossen und wiegt sich in Sicherheit. Doch wenn man sie in Anspruch nehmen will, ist gerade dieser Fall vom Versicherungsschutz nicht abgedeckt. Daher lohnt immer ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, um kostspielige Überraschungen zu vermeiden.

Mangelhafte Photovoltaikanlage

Im vorliegenden Fall ließ sich der Kläger durch eine Fachfirma eine 551.000 EUR teure Photovoltaikanlage liefern und anschließend auf das Dach seines Hauses montieren. Wegen baulicher Mängel stellte er eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtschutzversicherung, die seine Ansprüche gegenüber der Fachfirma durchsetzen sollte.

Die Versicherung lehnte dies jedoch ab und verwies den Hausbesitzer auf Ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hierin heißt es: „Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“ Da die Photovoltaikanlage eine bauliche Anlage sei, können die Kosten für diesen Rechtsstreit nicht übernommen werden.

Auslegung von Versicherungsbedingungen

Die hiergegen zunächst beim Landgericht und in zweiter Instanz beim OLG Hamm einreichten Klagen wurden abgewiesen. Die Beklagte hat nach Auffassung der Richter den Versicherungsschutz im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen.

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen kommt es generell nicht auf mögliche Spezialkenntnisse eines Versicherungsnehmers an, sondern vielmehr, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Die Ausschlussklausel konnte nach dem Sinnzusammenhang und dem Wortlaut für jedermann nur so zu verstehen sein, dass eine Photovoltaikanlage sehr wohl vom Begriff der baulichen Anlage erfasst wird.

Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit

Der Argumentation des Klägers, die Photovoltaikanlage sei keine bauliche Anlage, da sie jederzeit demontiert werden könne, folgten die Richter nicht. Denn es ist ausreichend, dass sie eine Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit mit dem Gebäude aufweist. Der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Photovoltaikanlage, nämlich Strom zu erzeugen, kann nur solange erfüllt werden, wie die Anlage auch fest mit dem Dach verankert ist.

Ähnlich verhält es sich mit Türen, Fenstern etc. Sie können ebenfalls ausgebaut werden, sind aber in Ihrer Funktion und nach allgemeinem Verständnis ebenfalls als fester Bestandteil eines Gebäudes und damit als bauliche Anlage zu verstehen. Darüber hinaus ist die Ausschlussklausel nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend klar und verständlich formuliert und verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB.

(OLG Hamm, Beschluss v. 30.3.2012, I-20 U 5/12).