Mieterin offenbart eine Liaison mit dem Vermieter seiner Ehefrau

Strafe muss sein!? Legt eine Mieterin gegenüber der Ehefrau des Vermieters Details eines intimen Verhältnisses mit dem Vermieter offen, um diesem Schwierigkeiten zu machen und seine Ehefrau zu verletzen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst wenn die Beziehung wirklich bestanden hat.

Man soll die verschiedenen Lebensbereichen eben nicht vermischen. Das erfuhr auch eine Mieterin, deren Wohnungsvermieter von ihr nach einer fristlosen Kündigung die Räumung verlangte.

Enge Nachbarschaft und Kündigung

Das Näheverhältnis bestand zum einen darin, dass der Vermieter mit seiner Ehefrau im selben Haus wohnt, in dem sich die vermietete Wohnung befindet.

  • Zunächst hatte die Mieterin den Mietvertrag, der seit Juni 2014 bestand, zum 30.4.2015 ordentlich gekündigt.
  • Am 26.4.2015 gab es ein Gespräch zwischen den Parteien sowie der Ehefrau des Vermieters, in dem es darum ging, ob die Mieterin in der Wohnung bleiben könne. Was dort im Einzelnen besprochen wurde, ist streitig.
  • In der Folgezeit blieb die Mieterin in der Wohnung.
  • Im Mai und Juni 2015 tauschten der Vermieter und die Mieterin eine Vielzahl von WhatsApp-Nachrichten aus.
  • Darin verabredeten sie sich manchmal für morgens 8:00 Uhr. Es wurde teilweise angedeutet, dass der Vermieter und die Mieterin miteinander Geschlechtsverkehr hatten.

(Miet)-Verhältnis eskaliert

In den letzten Nachrichten am 6.6.2015 diskutierten Vermieter und Mieterin u. a. darüber, wer eine Reparatur zu bezahlen habe und dass der Parkplatz der Mieterin anderweitig vermietet worden sei. Die Mieterin teilte mit, sie fühle sich ungerecht behandelt und wies darauf hin, es könne alles ans Tageslicht kommen. Daraufhin forderte der Vermieter die Mieterin auf, die Wohnung bis Ende Juni zu verlassen.

Umfangreiches Geständnis und fristlose Kündigung

Am 9.6.2015 schickte die Mieterin der Ehefrau des Vermieters eine E-Mail. Dabei verwendete sie den Briefkopf „Deutscher Mieterbund e.V.“ und die eingescannte Unterschrift einer anderen Person. In dieser E-Mail teilte sie mit, die Mieterin habe mit dem Vermieter ein Verhältnis gehabt und ging auf zahlreiche Details ein. Am 12.6.2015 kündigte der Vermieter wegen der E-Mail den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Räumungsklage hatte Erfolg. Zunächst geht das Gericht nach Beweisaufnahme davon aus, dass die Parteien bei dem Gespräch am 26.4.2015 vereinbart haben, das Mietverhältnis fortzusetzen.

  • Allerdings sei das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 12.6.2015 beendet worden.
  • Die Übersendung der E-Mail vom 9.6.2015 war nach Ansicht des Gerichts eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Mieterin.

Auszug nach offenbartem Ehebruch

Auch wenn Vermieter und Mieterin wirklich ein Verhältnis hatten, wovon das Gericht ausgeht, diente die E-Mail nach Ansicht des Gerichts nur dazu, dem Vermieter Schwierigkeiten zu machen, sich wegen der Räumungsaufforderung zu rächen und die Ehefrau des Vermieters zu verletzen.

Man könne nicht ernsthaft annehmen, dass der Vermieter oder seine Ehefrau durch dieses Schreiben dazu gebracht werden sollten, die Räumungsaufforderung zurückzunehmen. Die E-Mail stellt deshalb nach Ansicht des Gerichts  eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages dar, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt.

(AG Gießen, Urteil v. 5.11.2015, 48 C 176/15),


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