Elementarschadensversicherung: 5 cm Wasserhöhe auf Terrasse keine Überschwemmung
Starke Niederschläge setzten die Terrasse der Versicherungsnehmerin circa fünf Zentimeter unter Wasser. Am Haus entstanden Schäden. Diese wollte die Frau von ihrer Wohngebäudeversicherung ersetzt bekommen. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen.
Terrasse "Grund und Boden" im Sinne der Versicherungsbedingung?
Nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen der Elementarversicherung sei eine Überschwemmung "die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser" durch Witterungsniederschläge.
Versiegelte Fläche oder Terrasse nicht generell von Versicherungsleistungen ausgeschlossen
Zwar könne nicht, wie von der Versicherung vorgebracht, generell davon ausgegangen werden, dass eine gepflasterte oder versiegelte Fläche wie die Terrasse, nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keinen „Grund und Boden“ darstelle. Aber selbst, wenn die ebenerdige Terrasse der Klägerin als „Grund und Boden“ im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden könne, liege keine Überschwemmung vor.
Anforderungen an das Vorliegen einer Überschwemmung:
- Eine Überschwemmung setzt voraus, dass sich Wasser auf der Geländeoberfläche, also auf dem Grund und Boden außerhalb der Bebauung, sammelt und in ein Gebäude eindringt, weil es auf dem Gelände weder vollständig versickern noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann.
- Bei den Wasseransammlungen auf dem Gelände muss es sich zudem um „erhebliche“ Mengen handeln.
- Kennzeichnend ist nach der Rechtsprechung zudem ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche, so dass das Wasser nicht mehr erdgebunden ist.
Die Beklagte habe jedoch nicht nachgewiesen, dass sich auf der Terrasse solch erhebliche Mengen von Wasser gesammelt haben. Sie hatte das Vorliegen einer Überschwemmung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen. Das bedeutet zwar nicht, dass das Vorliegen einer Überschwemmung mit unumstößlicher Gewissheit festgestellt werden muss, die Beweisaufnahme muss aber zumindest Zweifeln Einhalt gebieten, ohne sie gänzlich zum Schweigen zu bringen. Dies sei der Beklagten vorliegend nicht gelungen.
Nach Aussage eines Zeugen habe die Rasenfläche außerhalb der Terrasse zwar kein weiteres Wasser aufnehmen können, der Sättigungsgrad sei erreicht gewesen. Allerdings sei die Wiese noch sichtbar gewesen, es habe lediglich eine Pfützenbildung vorgelegen. Auch bei der Terrasse könne nicht von einer Überschwemmung ausgegangen werden. Es sei zwar Wasser auf ihr gestanden, das reiche aber für eine Überschwemmung nicht aus.
Beweis des Rückstauschadens gelingt nicht
Der Klägerin sei es auch nicht gelungen, einen Rückstauschaden nachzuweisen. Ein Rückstau liegt nach den Versicherungsbedingungen vor, „wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt“. Die Klägerin selbst habe ein Austreten aus gebäudeeigenen Abwasserrohren nicht behauptet, sondern lediglich ausgeführt, dass sie dies nicht ausschließen könne. Das genüge laut Gericht für eine Überzeugungsbildung nicht.
(OLG Dresden, Urteil v. 17.6.2025, 4 U 1685/24)
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