BGH klärte Streitwert-Berechnung bei Klage zu Mietminderung
Die Höhe der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten ergeben sich regelmäßig aus dem Gegenstands- oder Verfahrenswert. Nicht immer ist die Bemessung des Streitwertes für eine Klage eindeutig und unumstritten. Hier hatte der Mieter einer Wohnung gegen die Vermieter unter anderem auf Feststellung geklagt, dass die Miete bis zur Behebung bestimmter Mängel gemindert sei. Die monatliche Minderung hatte er mit 225 Euro beziffert.
Umstrittene Streitwert-Berechnung bei Mietminderung
Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Der BGH hatte nun noch darüber zu entscheiden, ob für die Berechnung des Streitwerts für die Feststellungsklage
- der einfache Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung (12 x 225 Euro)
- oder der dreieinhalbfache Jahresbetrag (42 x 225 Euro)
maßgeblich ist. Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bisher beurteilt.
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO.
Keine Analogie zu Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen
Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG, wonach bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der einfache Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgeblich ist, ist weder direkt noch analog anwendbar.
Keine planwidrigen Regelungslücke
Eine direkte Anwendung der Norm scheidet aufgrund des Wortlauts aus. Vorliegend geht es nicht um Ansprüche auf Instandsetzungsmaßnahmen, sondern um die Feststellung einer Minderung. Die Vorschrift ist auch nicht analog anwendbar, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
(BGH, Beschluss v. 14.6.2016, VIII ZR 43/15)
Hintergrund Mietminderung
Unter einer Minderung versteht man eine Reduzierung der Miete beim Auftreten von Mängeln. Der Mieter muss die Minderung nicht ankündigen; es genügt, wenn der Mangel angezeigt wird. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen.
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