VW muss abgasmanipulierten Diesel wegen Täuschung zurücknehmen

Die Entscheidung für ein Rücktrittsrecht des Diesel-Käufers ist im Ergebnis keine wirkliche Überraschung, die Bedeutung des Urteils des LG Kiel liegt in der Begründung: Aus den Verkauf manipulierter Dieselfahrzeuge erwächst ein Schadenersatzanspruch der Käufer wegen arglistiger Täuschung. Das Gericht bejaht daneben Haftung auch aus Organisationsverschulden.

Nachdem bereits das OLG Köln in einer wegweisenden Entscheidung bestätigt hat, dass die Diesel-Schummel-Software einen erheblichen Mangel eines Fahrzeuges darstellt und Händler zur Zurücknahme eines solchen Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises - unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - verpflichtet sind (OLG Köln, Beschluss v. 28.5.2018, 27 U 13/17), ist nun zusätzlich – zumindest auf Landgerichtsebene - klargestellt, dass der Verkauf eines Fahrzeuges, das mit einer illegalen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist, eine arglistige Täuschung des nicht über diesen Umstand informierten Käufers beinhaltet.

Diesel mit Altvertrag aus dem Jahr 2010 betroffen

Gegenstand des vom LG Kiel entschiedenen Rechtsstreits war ein Fahrzeug von Volkswagen, das mit einem Diesel-Motor der Baureihe EA 189 ausgestattet war. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Jahre 2010 von einem VW-Vertragshändler zum Preis von ca. 28.500 Euro gekauft.

  • Die Baureihe EA 189 war von einer Verfügung des Kraftfahrtbundesamtes aus dem Jahr 2015 betroffen,
  • welche die Entfernung der illegalen Software sowie die Aufspielung eines Software-Updates vorsah.

Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung

Der Käufer verlangte darauf vom Hersteller Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Das LG Kiel gab dem Käufer weitgehend recht. Das LG stütze den Rückabwicklungsanspruch auf § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bewusste Täuschung des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrages

Nach Auffassung des LG hat der Hersteller durch arglistiges Inverkehrbringen eines mangelhaften Fahrzeuges unter Geheimhaltung der eingebauten Manipulationssoftware den Käufer vorsätzlich geschädigt.

Im einzelnen führte das Gericht aus:

  • Der Hersteller des Fahrzeuges, VW, habe - vertreten durch seine Mitarbeiter - den Kläger beim Kauf des Fahrzeuges bewusst getäuscht.
  • Die Manipulationssoftware sei eindeutig zu dem Zweck eingebaut werden worden, die Abgaswerte zu beschönigen.
  • Der Hersteller habe den Kläger über die unzulässige Abschaltvorrichtung vorsätzlich nicht informiert.
  • Hierdurch habe der Käufer eine Fehlvorstellung über die Beschaffenheit der Kaufsache entwickelt.

Genehmigung des Fahrzeugs vom Kraftfahrtbundesamt  erschlichen

Tatsächlich habe das Fahrzeug unter einem schwerwiegenden Mangel gelitten, der insbesondere darin bestanden habe, dass der Hersteller sich die EG-Typengenehmigung des Fahrzeuges mithilfe der eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung erschlichen habe und das Fahrzeug später vom Kraftfahrtbundesamt als nicht genehmigungsfähig eingestuft worden sei.

  • Daran ändert es nach Auffassung des LG auch nichts, dass das Kraftfahrtbundesamt dem Hersteller VW die Möglichkeit eingeräumt habe, den Mangel durch das nachträgliche Aufspielen eines Software-Updates weitgehend zu beheben.
  • Bei Abschluss des Kaufvertrages habe das Fahrzeug aus Käufersicht nicht die Eigenschaften gehabt, die der Käufer nach dem geschlossenen Kaufvertrag voraussetzen durfte.
  • Das LG betonte, dass es vor diesem Hintergrund nicht darauf ankomme, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rückabwicklungsverlangens tatsächlich noch einen Wertverlust gehabt habe oder nicht. 

Täuschung war sittenwidrig

Die bewusste Täuschung eines Käufers auf die geschehene Art und Weise ist nach Auffassung des LG auch grundsätzlich als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu bewerten, denn die Vorgehensweise des Verkäufers bei Vertragsabschluss unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und unter Ausnutzung des entgegengebrachten Verbrauchervertrauens verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

Hersteller haftet auch wegen Organisationsverschuldens

Das Gericht untersucht auch die Frage, ob Mitarbeiter der Beklagten bei Einbau der Schummelsoftware möglicherweise ohne Wissen der Beklagten – beispielsweise des Vorstandes - gehandelt haben könnten.

Im Ergebnis kommt es nach Auffassung des LG darauf nicht an, denn in diesem Fall mangelnden Wissens der Vorstandsmitglieder läge zumindest ein Organisationsverschulden vor,

  • da die Beklagte nach Auffassung des LG verpflichtet ist,
  • in ihrem Unternehmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
  • um eigenmächtige Entscheidungen solcher Tragweite
  • wie die Verwendung einer Schummelsoftware durch Mitarbeiter
  • zu unterbinden.

Abzug für gezogene Nutzungen

Im Ergebnis hat der Käufer nach dem Diktum des LG einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.

  • Hiernach ist der Käufer finanziell so zu stellen, wie er bei nicht erfolgtem Abschluss des Kaufvertrages stehen würde.
  • Jedoch kann der Käufer nach der Entscheidung des LG nicht den vollen Kaufpreis zurückverlangen, vielmehr sind die vom Käufer gezogenen Nutzungen zu kompensieren.
  • Hierbei geht das LG von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km aus.

Im Hinblick auf die erfolgte Laufleistung von knapp 100.000 km verurteilte das LG die Beklagte zur Zahlung von etwas mehr als 17.000 Euro Zug um Zug gegen Übereignung und Rückgabe des Fahrzeugs.

(LG Kiel, Urteil v. 18.5.2018, 12 O 371/17).



Hintergrund:

Die Rechtsunsicherheit ist groß

Ein klärendes Wort des BGH wäre in Sachen Diesel durchaus wünschenswert. Die Rechtsprechung führt zurzeit zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Während einige Gerichte eine Frist zur Nachbesserung von zwei Wochen als ausreichend ansehen, bezweifeln andere OLG-Senate, ob die Nachbesserung mit der von VW vorgesehenen Zusatz-Software überhaupt zur Mängelbeseitigung geeignet und eine Fristsetzung insoweit möglicherweise komplett entbehrlich wäre (OLG Köln, Beschluss v. 27.3.2018, 28 U 232/16).

Musterfeststellungsklage gegen Diesel-Kauf-Verjährung: Gesetzgebung unter Zeitdruck

Im Zusammenhang mit der Dieselskandal-Verjährung steht auch ein Gesetzgebungsverfahren, dass es den Dieselkäufern erleichtern soll, ihre Gewährleitungsansprüche durchzusetzen.

Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage wird am 1. November diesen Jahres in Kraft treten und soll verhindern, dass Ansprüche vieler Diesel-Käufer zum Jahresende verjähren.

  • Verbände können mit einer Musterfeststellungklage für alle betroffenen Verbrauchern eine bestimmte Rechtsverletzung (wie eine unwirksame Banken-AGB oder eine Abgasmanipulation am Kfz) eines Unternehmens gerichtlich feststellen zu lassen
  • und ihnen damit den Weg zur späteren Schadensersatzklage ebnen.