Paartanz: Keine Haftung des Tanzpartners für Stürze

Ein Sturz der Tanzpartnerin löst bei einem freiwilligen Paartanz grundsätzliche keine Haftungsansprüche aus, auch wenn Schnelligkeit und Schwierigkeitsgrad der Tanzschritte die Tanzpartnerin überfordern.  

Das OLG Frankfurt hatte über die Folgen eines Sturzes bei einem Paartanz mit erheblichen gesundheitlichen Folgen zur entscheiden. Die Parteien des Rechtsstreits sind seit längerem miteinander bekannt und waren auf einer Geburtstagsfeier eingeladen. Zur eingespielten Musik tanzte die Klägerin alleine auf der Tanzfläche. Der Beklagte kam hinzu und forderte sie auf, mit ihm gemeinsam zu tanzen. Die Klägerin äußerte, der Tanz sei ihr zu schnell, sie könne auch nicht richtig tanzen. Der Beklagte nahm sie trotzdem bei der Hand, die Klägerin ließ sich zögernd auf den Paartanz ein. Bei einer Drehung ließ der Beklagte die Klägerin los, diese verlor das Gleichgewicht und zog sich bei dem darauffolgenden Sturz erhebliche Verletzungen mit länger andauernden Folgen für ihre Gesundheit und auch für ihre berufliche Tätigkeit zu.

LG weist Klage ab

Die Klägerin verlangte von dem beklagten Tanzpartner Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Größenordnung von insgesamt ca. 50.000 Euro. Das zuständige LG wies ihre Klage allerdings in vollem Umfang ab. Auch mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung war die Klägerin nicht erfolgreich.

Berufung offensichtlich unbegründet

Das OLG Frankfurt erließ nach mündlicher Verhandlung einen Hinweisbeschluss, wonach die eingelegte Berufung mit hoher Wahrscheinlichkeit als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen würde. Nach Auffassung des OLG steht der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, insbesondere auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB.

Klägerin nicht zum Tanz gezwungen

Nach den Feststellungen des Senats hat der Beklagte durch Vereinnahmung der Klägerin für den von ihm gewünschten Tanz zwar objektiv die Ursache für die später eingetretenen Verletzung der Beklagten gesetzt, dennoch seien dem Beklagten die eingetretenen Verletzungsfolgen nicht zuzurechnen. Dies folge daraus, dass die Klägerin sich - wenn auch widerwillig - so im Ergebnis doch freiwillig auf den Tanz eingelassen habe. Die Klägerin habe nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht tanzen wolle. Sie habe nur auf ihre mangelnden Fähigkeiten im Hinblick auf die besonders schnelle Abfolge der Tanzschritte hingewiesen. Sie trage aber selbst nicht vor, dass der Beklagte sie zum Tanz regelrecht genötigt habe. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin entweder klar Nein sagen oder einfach stehen bleiben können, wenn sie den Tanz partout nicht wollte.

Keine Pflicht zum Schutz vor Selbstgefährdung

Da die Klägerin die erforderlichen Tanzschritte ausgeführt habe, habe sie sich auch auf die bei dem Tanz zur Anwendung kommenden Schritte und Drehungen eingelassen.

  • Ihre Äußerung, mit der schnellen Abfolge der Tanzschritte überfordert zu sein, hat nach Auffassung des Gerichts für den Beklagten keine Verpflichtung ausgelöst, seinerseits die Klägerin vor einer möglichen Selbstgefährdung zu bewahren.
  • Insofern bestehe auch kein Verbot, einen anderen zu Selbstgefährdung auf psychische Weise zu veranlassen, solange das selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation (hier: der Wunsch zu tanzen) herausgefordert werde (BGH, Urteil v.21.1.1986, VI ZR 208/84).
  • In solchen Fällen fehle es an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Schadenserfolg und einer vom Schädiger verletzten Verhaltensnorm, durch welche diesem der schädliche Erfolg zuzurechnen wäre.

Tanzkönig bedeutet noch keine Garantenstellung

Der Senat wies allerdings darauf hin, die Annahme eines Zurechnungszusammenhang dann in Betracht kommen könne, wenn der Schädiger eine übergeordnete Rolle als Experte einnehme und dadurch eine Garantenstellung für den gemeinsamen Tanz übernommen habe (OLG Hamm, Beschluss v. 20.10.2015, 9 U 142/14). Ein Anhaltspunkt für diesen Ansatz könne hier der Umstand sein, dass der Beklagte sich selbst als Tanzkönig seines Ortes bezeichne und er sich öffentlich bei sich bietender Gelegenheit seiner Tanzkünste rühme. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte beruflich in keiner Weise mit dem Tanzsport verbunden sei. Eine gewisse Tanzroutine reiche nicht aus, um eine rechtliche Garantenstellung gegenüber der Beklagten zu begründen.

Für Selbstgefährdung beim Tanz ist jeder selbst verantwortlich

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass die Gefahr eines Sturzes bei einem Tanz grundsätzlich für die Tanzpartner gleichermaßen bestehe und im konkreten Fall diese Gefahr auch für die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Tanzkenntnisse ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Durch ihr Mittanzen habe die Klägerin eine gewisse Selbstgefährdung bewusst und eigenverantwortlich in Kauf genommen, so dass der Sturz dem Beklagten als Verursacher schadensrechtlich nicht zuzurechnen sei. Das Gericht hat der Klägerin nahe gelegt, die Berufung zurückzunehmen, was diese dann getan hat.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 2. 8. 2017, 13 U 222/16)

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