Keine Pfändung von Feiertags- und Wochenendzuschlägen
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gibt es diverse Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners. Neben den Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850 c ZPO bestimmt das Gesetz in § 850 a ZPO, dass bestimmte Bezüge unpfändbar sind. Dies betrifft beispielsweise Überstundenvergütung (zur Hälfte), Aufwandsentschädigungen, Weihnachtsvergütungen (maximal 500,00 €), Treuegelder, Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Blindenzulagen etc.
Rechtsprechung zu Erschwerniszulagen nicht einheitlich
In § 850 a Ziff. 3. ZPO sind darüber hinaus Erschwerniszulagen aufgeführt, die ebenfalls von der Pfändung ausgenommen werden. Ob darunter auch Zuschüsse fallen, die der Arbeitnehmer für Sonntags-, Feiertags- und Wochenendarbeit erhält, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während sich in der Vergangenheit beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hessen gegen einen solchen Pfändungsschutz ausgesprochen hatte, hat das Landgericht Trier nun mit Beschluss vom 12.05.2016 die gegenteilige Auffassung vertreten und einen Pfändungsschutz befürwortet.
Gang des Verfahrens
Zwar hatte das Amtsgericht als Vorinstanz den Pfändungsschutz noch verneint und dies damit begründet, dass die Schutzvorschrift nur dann einschlägig sei, wenn der Zuschuss nicht nur wegen des ungünstigen Zeitpunkts der Arbeitsleistung gewährt werde. Das Landgericht Trier stellte hingegen darauf ab, dass flexible Arbeitszeiten in jedem Fall eine relevante Mehrbelastung für den Arbeitnehmer bedeuten. Der Schutzzweck der Norm, Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff zu bewahren, müsse gerade auch in diesem Fall gelten. Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse sind daher nach Auffassung des Landgerichts Trier als Erschwerniszulagen von der Pfändung ausgenommen.
Entscheidung nicht rechtskräftig
Da die Rechtsprechung zu dieser Thematik insgesamt nicht einheitlich ist, hat das Landgericht Trier die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob nun durch eine höchstrichterliche Entscheidung Klarheit geschaffen wird.
(LG Trier, Beschluss v. 12.05.2016, 5 T 33/16)
Weitere News zum Thema:
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
Stolperfalle Kopfsteinpflaster: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt?
13.03.2026
-
Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua
05.03.2026
-
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
26.02.2026
-
Zahl der Datenschutzbeschwerden steigt deutlich an
02.02.2026
-
Abgelaufener Parkschein – darf der Parkplatzbetreiber abschleppen?
29.01.2026
-
Unbemerkt via Apple Pay 42.000 EUR abgebucht – haftet die Bank?
20.01.2026
-
BMJV veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten und Nachhaltigkeit
16.01.2026
-
Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam
14.01.2026
-
Einführung von Werbung bei Amazon Prime stellt Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb dar
09.01.2026
-
Werkvertrag: Keine Vorteilsausgleichung bei spät auftauchenden Mängeln
29.12.2025