Wiederholte Fehler des Büropersonals setzen Anwalt unter Zugzwang
Der Fall betraf eine Mandantin, die nachehelichen Unterhalt beantragt hatte. Nachdem ihr Antrag beim Amtsgericht zurückgewiesen worden war, legte sie dagegen über ihren Anwalt Beschwerde ein.
Fax ging ins Leere
Das Problem: Seine Bürokraft hatte eine Beschwerdebegründung gefaxt, die der Anwalt nicht unterzeichnet hatte.
- Das Oberlandesgericht verwarf deshalb die Beschwerde als unzulässig und lehnte auch den Wiedereinsetzungsantrag ab.
- Begründung: Den Verfahrensbevollmächtigten treffe ein Organisationsverschulden.
- Die Bürokraft habe besonders intensiver Überwachung und Kontrolle bedurft.
Der Mitarbeiterin sei nämlich bereits im Jahr 2013 in einem früheren Verfahren zum Versorgungsausgleich ein Fehler unterlaufen. Die Mitarbeiterin habe damals einen Antrag auf Fristverlängerung an das falsche Gericht adressiert und den Fehler selbst auf eine entsprechende Anweisung nicht korrigiert.
Unachtsame Mitarbeiter besonders überwachen und immer wieder kontrollieren
Diese Unachtsamkeit habe dem Rechtsanwalt Veranlassung geben müssen, die Mitarbeiterin besonders zu überwachen und immer wieder stichprobenweise zu kontrollieren, ob Weisungen befolgt werden. Gerade dies könne dem Vorbringen des Mandanten aber nicht entnommen werden. Damit sei eine unverschuldete Fristversäumung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Auch einfache Bürotätigkeiten müssen kontrolliert werden
Dagegen zog der Anwalt weiter nach Karlsruhe. Doch der Bundesgerichtshof beurteilte den Fall genauso wie die Vorinstanz. Zwar stelle die Versendung der Rechtsmittelbegründung per Telefax eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf.
Dies gilt nach Ansicht der Karlsruher Richter indessen mit der Einschränkung, dass es sich um eine zuverlässige Kraft handeln muss und keine Umstände vorliegen dürfen, die eine besondere Kontrolle durch den Rechtsanwalt erfordern.
(BGH, Beschluss vom 13.1.2016, XII ZB 653/14).
Vgl. zu dem Thema auch:
Revisionsbegründung unzulässig, weil in Vertretung vom Anwaltskollegen unterschrieben
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
6032
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3921
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
292
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
226
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
224
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
199
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
194
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
183
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
164
-
Legionellen: Wann dürfen Mieter die Miete mindern?
139
-
Kaskoversicherung: Wer zahlt, wenn die Kfz-Werkstatt zu viel berechnet?
18.09.2026
-
Unzulässige Mithaftungsklausel gegenüber ausscheidendem Leasingnehmer
15.09.2026
-
Hinweis auf Kündigungsalternativen bei Online-Kündigung unzulässig
03.09.2026
-
Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge sind unzulässig
13.08.2026
-
10.000 EUR Schaden in Waschstraße: Warum der Betreiber nicht haftet
04.08.2026
-
Quarantäne auf Kreuzfahrt: Muss die Reiseabbruchversicherung zahlen?
23.07.2026
-
„Recht auf Reparatur“ passiert den Bundesrat
16.07.2026
-
Google ist für KI-generierte Texte unmittelbar verantwortlich
29.06.2026
-
SCHUFA-Kosten nicht immer ersatzfähig
23.06.2026
-
Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs
23.06.2026