Berufsunfähigkeitsversicherung: 27 Prozent Gehaltseinbuße?

Auch wenn ein Versicherter nach einer Berufsunfähigkeit in einem neuen Job arbeitet, darf ihn die Versicherung nicht in allen Fällen auf diesen Beruf verweisen und die Zahlungen einstellen. Zumindest nicht bei hohen Gehaltseinbußen.

Wann muss die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) leisten, wann nicht? Ein häufiger Streitpunkt: Darf die Versicherung den Versicherten auf einen anderen Beruf verweisen und muss deshalb nicht zahlen?

Im vor dem OLG Oldenburg verhandelten Fall ging es um einen Gas- und Wasserinstallateur, der seit 2002 aus gesundheitlichen Gründen zu mindestens 50 Prozent außerstande war, diesen Beruf weiter auszuüben. Erst einmal zahlte die Versicherung die vereinbarte BU-Rente.

Vergleichbarer Beruf oder nicht?

Doch als der Mann nach einer Umschulung zum Technischen Zeichner in diesem Beruf einen Job fand, stellte sie mit Wirkung vom 1. August 2015 die Zahlungen ein und forderte ihn auf, auch wieder die Versicherungsbeiträge zu zahlen. Begründung: Sein neuer Beruf sei mit der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur vergleichbar.

Das sah der ehemalige Installateur anders. Insbesondere deshalb, weil er in seinem neuen Beruf als Technischer Zeichner deutlich weniger verdiente als in seinem ursprünglichen Beruf als Installateur.

Das OLG Oldenburg gab ihm Recht. Denn eine Vergleichstätigkeit ist nach Ansicht des Gerichts nur dann gefunden, wenn die im Rahmen einer konkreten Verweisung aufgezeigte Erwerbstätigkeit

  • keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und
  • in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt

Einkommenseinbußen von 27 Prozent zumutbar?

Durch den Berufswechsel habe der Kläger eine Einkommenseinbuße von ca. 27 Prozent erlitten. Die sei damit so erheblich, dass die beiden beruflichen Tätigkeiten nicht mehr als vergleichbar angesehen werden könnten.

Entscheidend in diesem Zusammenhang: Wie werden die beiden Einkommen verglichen? Auf welchen Zeitpunkt wird hier abgestellt? Schließlich lagen zwischen der ursprünglichen Berufstätigkeit als Installateur und der als Technischer Zeichner in diesem Fall 13 Jahre.

13 Jahre zwischen altem und neuem Beruf

Die Versicherungsbedingungen stellen auf den Verdienst in der bisherigen Lebensstellung ab, also den Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit vor 13 Jahren. Doch das Gericht sieht in dem vorliegenden Fall eine besondere Situation, da der Versicherte die Einkünfte im Vergleichsberuf erst nach so vielen Jahren erzielt.

Deshalb müsse das Einkommen, das der Mann als Installateur verdient habe, fiktiv fortgeschrieben werden. Schließlich könne der Lohn, den der Mann ursprünglich als Gas- und Wasserinstallateur verdient habe, nach einem derart langen Zeitraum nicht ohne jede Fortschreibung mit dem Gehalt in seinem neuen Beruf als Technischer Zeichner verglichen werden.

Konkrete Lohnentwicklung im Ursprungsberuf entscheidend

Bleibt die Frage, wie der damalige Lohn fortgeschrieben werden soll? Die Versicherung wollte den Lebenshaltungskostenindex heranziehen, sich also an der Entwicklung der Inflation orientieren. Doch auch hier sagte das Gericht nein. Die Fortschreibung des Gehalts müsse sich nach der konkreten Lohnentwicklung im Ursprungsberuf richten und nicht nach der allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten, beschied das Gericht.

In die Hochrechnung des Gehalts müssen deshalb neben dem heute gültigen Tariflohn für die entsprechende Wochenarbeitszeit auch Sonderzahlungen berücksichtigt werden, die der Kläger in seinem Beruf als Installateur regelmäßig erhalten hatte.

Hohe Gehaltsdifferenz verhindert Verweisung

Das Ergebnis sieht für den Versicherten damit wesentlich besser aus. Die errechnete Gehaltsdifferenz zu seinem aktuellen Verdienst als Technischer Zeichner ist so hoch, dass eine Verweisung auf diesen Beruf nicht in Betracht kommt.

Fazit: Die Versicherung muss nicht nur die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente weiterhin zahlen, obwohl der Versicherte jetzt als Technischer Zeichner arbeitet. Der Mann ist auch weiterhin voll von der Beitragszahlungspflicht befreit.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 07.12.2016, 5 U 84/16)

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