Zur Frage, ob Mängel des Navigationsgeräts zum Rücktritt berechtigen
Das OLG Hamm hat die Klage der Käuferin eines Fahrzeuges der Marke Bentley auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. Wertersatz zurückgewiesen, weil die Käuferin infolge einer Weiterveräußerung des Kfz nicht mehr in der Lage war, den von ihr gerügten Mangel zu beweisen.
Bentley für knapp 200.000 EUR erworben
Die Klägerin hatte den Bentley Continental GTC zum Preise von knapp 200.000 EUR im Spätsommer 2013 erworben. Zur Fahrzeugausstattung gehörte ein fest eingebautes Navigationsgerät. Bereits kurz nach dem Kauf rügte die Klägerin wiederholt Probleme mit dem Navigationssystem, das falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlage. Die Klägerin setzte auch mehrfach Fristen zur Mängelbeseitigung. Erst im April 2014 teilte die Beklagte der Käuferin mit, dass nach Angaben des Herstellers ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, die bis Ende des Jahres 2014 behoben werden sollte. Dies dauerte der Klägerin zu lange, so dass sie im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte
LG hält Fehler des Navigationssystems für unwesentlich
Das LG wies die Klage ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche gemäß §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB seien nicht erfüllt. Bei den von der Klägerin geschilderten Fehlinformationen des Navigationssystems handele es sich um gerichtsbekannte, typische Schwächen von Navigationssystemen, die in der Praxis häufig vorkämen. Solche gelegentlichen Fehlinformationen entsprächen dem Stand der Technik. Die Gebrauchstauglichkeit eines Fahrzeugs werde hierdurch nicht in einer Weise gemindert, die zum Rücktritt berechtigen würde. Dies zeige sich auch daran, dass die Kosten für ein Update nicht gravierend seien. Das LG wies daher die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von knapp 200.000 EUR in vollem Umfange zurück.
OLG: Mängel des Navigationssystems können schwerwiegend sein
Das OLG teilte die Ansicht des LG nicht. In den von der Klägerin geschilderten Mängeln des Navigationssystems sah das OLG eine mögliche erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Bentley. Das Gericht beabsichtigte daher zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Sachmangel vorlag, die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Begutachtung des Navigationssystems. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin das Fahrzeug allerdings weiterveräußert und reduzierte ihr Zahlungsbegehren unter Verrechnung des erlangten Weiterveräußerungspreises auf einen Betrag von 25.000 EUR. Wie sich herausstellte konnte das Fahrzeug nicht mehr zum Zwecke der Begutachtung durch einen Sachverständigen bereitgestellt werden.
Die Klägerin hat die Beweiserbringung willentlich vereitelt
Vor diesem Hintergrund sah das OLG den Beweis für das Vorliegen eines Mangels als nicht erbracht an. Die Behauptung der Klägerin, dass die Fehlerhaftigkeit des Navigationssystems zwischen den Parteien unstreitig sei, teilte der Senat nicht. Zwar habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass es gelegentlich zu Fehlanweisungen des Systems gekommen sei, ein Mangel sei darin aber nur dann zu sehen, wenn diese Fehlanweisungen auf einem im Fahrzeug angelegten technischen Defekt oder Fehler beruhten und/oder das Navigationssystem nachweislich mit seriell veralteter Hard- oder Software verbaut worden sei.
Angesichts des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei nun aber nicht mehr zu klären, ob die gelegentlichen Fehlanweisungen tatsächlich auf einem technischen Fehler des eingebauten Geräts beruhten oder aber auf andere Ursachen wie einer möglichen Fehlbedienung oder einer Störung des Navigationssatelliten. Dies hätte nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt werden können. Diese Beweisführung habe die Klägerin durch ihre Entscheidung zum Weiterverkauf willentlich vereitelt.
Beweis nicht erbracht, Klage abgewiesen
Nach der Veräußerung des Fahrzeuges war die Einholung eines Sachverständigengutachtens - so der Senat - ein ungeeignetes Beweismittel. Insbesondere könne ein Sachverständiger nicht aus der Art und Anzahl der von der Klägerin benannten Fehlanweisungen Rückschlüsse auf die Ursachen dieser Fehlfunktionen ziehen. Die übrigen Beweisanträge der Klägerin seien ebenfalls nicht geeignet, die entscheidungserheblichen Fragen zu klären. Damit sei die Klägerin beweisfällig geblieben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat das Urteil nicht akzeptiert und hat Revision beim BGH eingelegt, wo der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen VIII ZR 87/16 fortgeführt wird. Damit stehen die Chancen gut, dass die spannende Frage, unter welchen Voraussetzungen Fehler von Navigationssystemen beim Kfz-Kauf zum Rücktritt berechtigen, nun höchstrichterlich entschieden wird.
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