Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein "Montagsauto"

 

Normenkette

BGB §§ 437, 440, 323

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.01.2008; Aktenzeichen 37 O 430/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 8.1.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 37 O 430/06 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die J. Bank plc, 48.810,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.2.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 52.189,40 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die mit Schriftsatz vom 12.2.2008 eingelegte und mit am 14.4.2008 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 14.1.2008 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 8.1.2008, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Mit ihrer Berufung richtet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage und begehrt, nachdem sie zunächst angekündigt hatte, mit dem Berufungsantrag Zahlung i.H.v. 101.000 EUR an sich selbst Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Kfz Jaguar XKR Cabrio zu verlangen, nunmehr die Zahlung eines Betrages i.H.v. 48.810,60 EUR an die J., wobei sie im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, das LG sei in der angegriffenen Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin für die mit der Klage geltend gemachte Forderung nicht aktiv legitimiert sei und habe zudem unzutreffend ausgeführt, dass sie sich nicht auf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende Mängel berufen könne. Diese Beurteilung des LG sei erfolgt, weil es einerseits fehlerhaft den von ihr benannten Zeugen M. nicht gehört habe und zudem unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die weiteren von ihr gerügten Mängel nicht erheblich seien.

Das LG habe verkannt, dass sie mit der Vorlage des Schreibens der Rechtsanwälte S. vom 28.11.2007 ausreichend dazu vorgetragen habe, dass die Leasinggeberin J. ihr die Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten einschließlich der Garantieansprüche wegen Fahrzeugmängeln abgetreten habe. Die Auffassung des LG, es sei davon auszugehen, dass Gewährleistungsansprüche durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die J. an den Käufer übergegangen seien, sei unzutreffend, zumal aus dem von ihr bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der J. vom 22.3.2007 zu entnehmen sei, dass der Weiterverkauf des Fahrzeuges unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung erfolgt sei.

Das LG, das die Vernehmung des Zeugen M. selbst für erforderlich gehalten habe, hätte diesen trotz der verspäteten Zahlung des Auslagenvorschusses zu einem neuen Termin laden müssen, da es den Beweisantritt nicht berechtigterweise zurückgewiesen habe.

Im Übrigen bezieht sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, in Abänderung des am 8.1.2008 verkündeten Urteils des LG Berlin - 37 O 430/06 - die Beklagte zu verurteilen, an die Jaguar Financial Services Niederlassung der FCE Bank plc, Josef-Lammerting-Allee 34-36, 50933 Köln, 48.810,60 EUR zuzüglich 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 101.000 EUR seit dem 7.4.2006 bis zum 15.5.2007 und aus 48.810,60 EUR seit dem 16.5.2007 zu zahlen.

Im Übrigen erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass das LG zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei und zudem nicht ausreichend unter Beweisantritt zu zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mängeln vorgetragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 30.3.2009 den Zeugen M. und auf Grund des Beweisbeschlusses vom 4.5.2009, geändert durch Beschluss vom 22.6.2009, den von der Klägerin weiter benannten Zeugen W. gehört.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.3.2009 und 22.6.2009 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsantrages Erfolg.

Die Klägerin kann Zahlung i.H.v. 48.810,60 EUR an die Leasinggeberin, die J., von der Beklagten verlangen, da das von der Beklagten verkaufte und ausgelieferte Fahrzeug mangelhaft i.S.v. § 434 BGB war und der Klägerin im Rahmen der ihr von der Käuferin erteilten Ermächtigung eine weitere Nachbesserung nicht mehr zumutbar war, § 440 BGB.

1. Entgegen der Auffassung des LG ist die Klägerin zur Geltendmachung de...

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