Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
Gilt die Schweigepflicht auch für eine Vermögensauskunft?
Das Finanzamt betreibt gegen den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte er die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dahingehend auf, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe.
Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab, woraufhin der Antragsteller einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte.
Honorarforderungen mit Namen und Anschrift anzugeben
Diesen Antrag hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster abgelehnt. Der Antragsteller sei im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, seine Honorarforderungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO stünden dieser Pflicht nicht entgegen.
Diese Vorschriften dienten dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Im Rahmen einer Vermögensauskunft trete dieser Schutzzweck aber hinter die überragenden Interessen des Gemeinwohls zurück. Die Benennung der Mandanten berühre die Schweigepflicht nur am Rande.
Grundsatz der Besteuerungsgleichheit fordert Nennung von Drittschuldnern
Auf der anderen Seite ließen es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können.
Insoweit seien die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssten, auch von Dritten für die Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus unterlägen Honorarforderungen grundsätzlich auch der Pfändung.
Beschwerde zugelassen
Der Senat hat die Beschwerde zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VII B 14/26 (AdV) anhängig.
FG Münster, Beschluss v. 17.2.2026, 14 V 232/26 AO
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
601
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
3131
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
280
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
216
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
1971
-
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026
163
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
1602
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
101
-
Einspruchsfrist versäumt: Was ist bei Bescheidverspätung oder Verlust in der Post zu beachten?
83
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
77
-
Korrekturen im Fristenkalender müssen erkennbar bleiben
20.04.2026
-
beA-Zustellung von Bescheiden des Versorgungswerks
16.04.2026
-
DSGVO-Auskunftsrecht: EuGH setzt dem „DSGVO-Hopping“ Grenzen – aber mit einem Haken
08.04.2026
-
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026
07.04.2026
-
Vorösterliche Enthauptung eines Deko-Hasen
29.03.2026
-
Synchron durchgeführte Online-Fortbildungen sind nicht genehmigungspflichtig
25.03.2026
-
Anwaltshaftung gegenüber Rechtsschutzversicherungen
24.03.2026
-
Irritierendes Schnarchen von der Richterbank
22.03.2026
-
Schwunghafter Handel mit Flensburgpunkten
15.03.2026
-
Leitentscheidung zur Wirksamkeit von anwaltlichen Honorarvereinbarungen
09.03.2026