Kontenpfändung seit dem 18.01.2017 EU-weit möglich

Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldforderungen ist einfacher geworden. Seit 18.1.2017 gilt die Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO), die es Gläubigern aus EU-Mitgliedsstaaten erleichtern soll, ihre offenen Forderungen zu sichern und später einzutreiben. Sie können den Antrag auf europäische Kontenpfändung bei dem für sie zuständigen Gericht am Heimatstaat stellen.

Durch die Neuregelung können Gläubiger in allen EU-Mitgliedstaaten, außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark, Beschlüsse zur vorläufigen Kontopfändung erwirken.

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen, keine Vollstreckung

Es handelt sich bei der Kontenpfändung nur um eine vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Auszahlung des gepfändeten Betrages kann erst nach Vorlage eines entsprechenden Titels erfolgen. Die vorläufige Kontenpfändung sichert aber im besten Fall das Geld für die Vollstreckung oder ermöglicht es zumindest das Vollstreckungsrisiko abzuschätzen.

Schuldner sollen Zwangsvollstreckung nicht durch Grenzen vereiteln

Mit Hilfe der Neuerung soll verhindert werden, dass Schuldner ihr Kontoguthaben grenzüberschreitend verschieben können, um so die Zwangsvollstreckung des Gläubigers zu vereiteln.

Voraussetzung für vorläufigen Kontenpfändungsbeschluss

Voraussetzung für den Erlass eines vorläufigen Kontenpfändungsbeschlusses und den Antrag auf Einholung von Kontoinformationen ist,

  • dass es sich um eine grenzüberschreitende Zivil- oder Handelssache handelt
  • und der Gläubiger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der teilnehmenden Mitgliedsstaaten hat.
  • Ausgeschlossen sind u.a. erbrechtliche Angelegenheiten, Steuer- und Zollsachen

sowie die Fälle, in welchen bereits ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eingeleitet wurde.

Zentrale Auskunftsbehörde = Bundesamt für Justiz

Verfügt der Gläubiger über einen entsprechenden Vollstreckungstitel, kann er beim zuständigen Gericht einen Beschluss erwirken, der es ihm ermöglicht, Kontoguthaben des Schuldners grenzüberschreitend vorläufig zu pfänden.

Gleichzeitig kann er mit seinem Antrag auf Erlass eines vorläufigen Pfändungsbeschlusses beantragen, dass das Gericht entsprechende Informationen einholt. Dieses wendet sich dann an die zentrale Auskunftsstelle des betreffenden Staates. Zentrale Auskunftsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn.

Die auskunftpflichtige Behörde bestimmte Stammdaten der Konten, wie z.B. Kontonummer, Name und Anschrift des betreffenden Kreditinstituts, Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie Namen und Geburtsdaten der abweichend wirtschaftlich Berechtigten, von dem Bundeszentralamt für Steuern ab. Kontostände und Kontobewegungen werden dabei nicht ermittelt.

Daten werden nicht an den Gläubiger oder an Dritte weitergegeben

Stimmen die übermittelten Daten des Schuldners wie der Name und das Geburtsdatum überein, werden die Informationen, welche zur Identifizierung der Konten erforderlich sind, an das ersuchende Gericht weitergeleitet. Dem Gläubiger selbst werden keine Auskünfte erteilt und die erhaltenden Daten werden sodann nach Weitergabe vom Bundesamt für Justiz unverzüglich gelöscht.

Erleichterte Vollstreckung im EU-Ausland – die Änderungen im Überblick

Hintergrund:

Rechtsgrundlage ist die 2014 verabschiedete EU-Verordnung Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.